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Artikel 1 · BT-Drs. 17/12046 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)
Zu § 6a – neu –
Die neu eingefügte Vorschrift ermöglicht Grundeigentümern
mit weniger als 75 Hektar Fläche, die von Gesetzes wegen
Mitglieder in einer Jagdgenossenschaft sind (§§ 8, 9 Ab-
satz 1 Satz 1 BJagdG), diese Zwangsmitgliedschaft unter
bestimmten Voraussetzungen aufzulösen.
Dabei knüpft § 6a inhaltlich und systematisch an bereits be-
stehende Regelungen an (vgl. §§ 6 und 9 BJagdG) und
macht sich insoweit eine bereits bestehende Ausnahme zu-
nutze, nach der Eigentümer von Flächen, auf denen die Jagd
nicht ausgeübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht
angehören (§ 9 Absatz 1 Satz 2 BJagdG). Zu diesen Flächen
zählen die sog. befriedeten Bezirke, in denen die Jagd
grundsätzlich ruht (§ 6 Satz 1 BJagdG).
Der neue § 6a eröffnet nun Grundeigentümern, die die Jagd
aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, über ein
Antragsverfahren ihre Flächen zu befriedeten Bezirken er-
klären zu lassen. Wird dem Antrag stattgegeben, besteht auf
den befriedeten Flächen Jagdruhe. Sie sind damit von der
Bejagung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk – dem das
Grundstück nach wie vor angehört (Reviersystem – §§ 7, 8
BJagdG) – ausgenommen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen eine
Befriedung von Grundstücken in gemeinschaftlichen Jagd-
bezirken aus ethischen Gründen möglich ist.
Für die Befriedung eines Grundstücks aus ethischen Grün-
den bedarf es nach § 6a Absatz 1 eines Antrags, der schrift-
lich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu
stellen ist (Absatz 1 Satz 3).
Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ab-
lehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer
persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung ist.
Daher entfällt eine Befriedung bei juristischen Personen. Im
Fal

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.376 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/12046, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.160–38.536 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 3c1ad246863fca94….

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