Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/12046 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesjagdgesetzes) Zu § 6a – neu – Die neu eingefügte Vorschrift ermöglicht Grundeigentümern mit weniger als 75 Hektar Fläche, die von Gesetzes wegen Mitglieder in einer Jagdgenossenschaft sind (§§ 8, 9 Ab- satz 1 Satz 1 BJagdG), diese Zwangsmitgliedschaft unter bestimmten Voraussetzungen aufzulösen. Dabei knüpft § 6a inhaltlich und systematisch an bereits be- stehende Regelungen an (vgl. §§ 6 und 9 BJagdG) und macht sich insoweit eine bereits bestehende Ausnahme zu- nutze, nach der Eigentümer von Flächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht angehören (§ 9 Absatz 1 Satz 2 BJagdG). Zu diesen Flächen zählen die sog. befriedeten Bezirke, in denen die Jagd grundsätzlich ruht (§ 6 Satz 1 BJagdG). Der neue § 6a eröffnet nun Grundeigentümern, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, über ein Antragsverfahren ihre Flächen zu befriedeten Bezirken er- klären zu lassen. Wird dem Antrag stattgegeben, besteht auf den befriedeten Flächen Jagdruhe. Sie sind damit von der Bejagung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk – dem das Grundstück nach wie vor angehört (Reviersystem – §§ 7, 8 BJagdG) – ausgenommen. Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen eine Befriedung von Grundstücken in gemeinschaftlichen Jagd- bezirken aus ethischen Gründen möglich ist. Für die Befriedung eines Grundstücks aus ethischen Grün- den bedarf es nach § 6a Absatz 1 eines Antrags, der schrift- lich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen ist (Absatz 1 Satz 3). Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ab- lehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Daher entfällt eine Befriedung bei juristischen Personen. Im Fal
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.376 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12046, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.160–38.536 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 3c1ad246863fca94….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP