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Artikel 3 · BT-Drs. 17/11473 · S. 48

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsverfahrens-

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird an die Neuregelung (§ 27a) ange-
passt.
Zu Nummer 2
Sowohl in § 3a Absatz 2 VwVfG als auch in den entspre-
chenden Regelungen in § 126a BGB, § 87a Absatz 3 AO und
§ 36a Absatz 2 SGB I ist die Bezeichnung „elektronische
Form“ im Sinne einer Begriffsbestimmung als Gegenstück
zur „Schriftform“ zu verstehen: „Elektronische Form“ meint
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/11473
danach ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS ver-
sehen ist. Da im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff
„elektronische Form“ in einem weiteren Sinne – etwa als Ab-
grenzung zu papiergebundenen Verfahren – verwendet wird,
kann es zu Fehlinterpretationen dieser Formvorschrift kom-
men. Die Änderung von Absatz 2 Satz 2 macht die Eigen-
schaft der Regelung als Begriffsbestimmung deutlicher, ohne
den Regelungsinhalt zu ändern. Damit ist ein Verständnis der
Vorschrift ausgeschlossen, wonach die Bezeichnung „elek-
tronische Form“ nicht als Begriffsbestimmung (elektronische
Form = elektronisches Dokument + qeS), sondern als Ober-
begriff zur Abgrenzung sämtlicher elektronischer Doku-
mente zu verkörperten (schriftlichen) Dokumenten dient und
lediglich zur Ersetzung der Schriftform zusätzlich die Ver-
knüpfung mit der qeS angeordnet wird.
Die Änderung des Satzes 3 dient der Klarstellung. Denn bei
der Verwendung von Pseudonymen kann zumindest der Zer-
tifizierungsdiensteanbieter im Sinne des § 2 Nummer 8 SigG
den Signaturschlüsselinhaber identifizieren.
Eine wichtige Funktion der qeS besteht darin, die Integrität
eines übermittelten elektronischen Dokuments zu gewähr-
leisten. Im Gegensatz etwa zur einfachen E-Mail kann der
Empfänger sicher sein, dass das Dokument inhaltlich unver-

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.860 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 17/11473 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 248.533–261.393 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP