Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/11473 · S. 48
Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsverfahrens-
Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsverfahrens- gesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht wird an die Neuregelung (§ 27a) ange- passt. Zu Nummer 2 Sowohl in § 3a Absatz 2 VwVfG als auch in den entspre- chenden Regelungen in § 126a BGB, § 87a Absatz 3 AO und § 36a Absatz 2 SGB I ist die Bezeichnung „elektronische Form“ im Sinne einer Begriffsbestimmung als Gegenstück zur „Schriftform“ zu verstehen: „Elektronische Form“ meint Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/11473 danach ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS ver- sehen ist. Da im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff „elektronische Form“ in einem weiteren Sinne – etwa als Ab- grenzung zu papiergebundenen Verfahren – verwendet wird, kann es zu Fehlinterpretationen dieser Formvorschrift kom- men. Die Änderung von Absatz 2 Satz 2 macht die Eigen- schaft der Regelung als Begriffsbestimmung deutlicher, ohne den Regelungsinhalt zu ändern. Damit ist ein Verständnis der Vorschrift ausgeschlossen, wonach die Bezeichnung „elek- tronische Form“ nicht als Begriffsbestimmung (elektronische Form = elektronisches Dokument + qeS), sondern als Ober- begriff zur Abgrenzung sämtlicher elektronischer Doku- mente zu verkörperten (schriftlichen) Dokumenten dient und lediglich zur Ersetzung der Schriftform zusätzlich die Ver- knüpfung mit der qeS angeordnet wird. Die Änderung des Satzes 3 dient der Klarstellung. Denn bei der Verwendung von Pseudonymen kann zumindest der Zer- tifizierungsdiensteanbieter im Sinne des § 2 Nummer 8 SigG den Signaturschlüsselinhaber identifizieren. Eine wichtige Funktion der qeS besteht darin, die Integrität eines übermittelten elektronischen Dokuments zu gewähr- leisten. Im Gegensatz etwa zur einfachen E-Mail kann der Empfänger sicher sein, dass das Dokument inhaltlich unver-
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.860 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 248.533–261.393 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP