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Artikel 27 · BT-Drs. 17/11473 · S. 59

Zu Artikel 27 (Änderung der Luftverkehrs-Zulas-

Zu Artikel 27 (Änderung der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung)
Nach § 63d Nummer 4 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (LuftVZO) haben die Luftfahrtunternehmen zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 261/2004
ihren Passagieren sowie dem Luftfahrt-Bundesamt auf Ver-
langen die für die Abwicklung von Ansprüchen und zur
Entgegennahme von Beschwerden verantwortliche Stelle im
Drucksache 17/11473 – 60 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Unternehmen mit allen notwendigen Kontaktangaben
schriftlich mitzuteilen.
Durch die Neuregelung erhalten die Luftfahrtunternehmen
die Möglichkeit, die Mitteilung künftig auch in elektro-
nischer Form, also per E-Mail, zu versenden, sofern die
Passagiere über einen E-Mail-Zugang verfügen und dem
Luftfahrtunternehmen die E-Mail-Adresse zur Verfügung
gestellt haben.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 315.726–316.545 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP