Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 27 · BT-Drs. 17/11473 · S. 59
Zu Artikel 27 (Änderung der Luftverkehrs-Zulas-
Zu Artikel 27 (Änderung der Luftverkehrs-Zulas- sungs-Ordnung) Nach § 63d Nummer 4 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung (LuftVZO) haben die Luftfahrtunternehmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 261/2004 ihren Passagieren sowie dem Luftfahrt-Bundesamt auf Ver- langen die für die Abwicklung von Ansprüchen und zur Entgegennahme von Beschwerden verantwortliche Stelle im Drucksache 17/11473 – 60 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Unternehmen mit allen notwendigen Kontaktangaben schriftlich mitzuteilen. Durch die Neuregelung erhalten die Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit, die Mitteilung künftig auch in elektro- nischer Form, also per E-Mail, zu versenden, sofern die Passagiere über einen E-Mail-Zugang verfügen und dem Luftfahrtunternehmen die E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt haben.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 315.726–316.545 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP