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Artikel 20 · BT-Drs. 17/11473 · S. 57

Zu Artikel 20 (Änderung der Ersten Verordnung

Zu Artikel 20 (Änderung der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz)
Die Änderung des § 23 Absatz 3 Satz 1 bewirkt, dass der
Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber das beabsichtigte
Feuerwerk auch elektronisch (also z. B. per E-Mail) anzei-
gen kann. Die Änderung beruht auf einem Vorschlag seitens
der Länder.
Die Änderung des § 23 Absatz 7 Satz 1 bewirkt, dass die
erforderliche Anzeige der beabsichtigten Vorführung pyro-
technischer Effekte in Anwesenheit von Besuchern auch
elektronisch (also z. B. per E-Mail) erfolgen kann. Die Än-
derung beruht auf einem Vorschlag seitens der Länder.
Die Änderung des § 25a Absatz 1 bewirkt, dass die Geneh-
migung zum Verbringen von Explosivstoffen nach § 15 Ab-
satz 6 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom Empfänger der
Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten auch elektro-
nisch (also z. B. per E-Mail) bei der nach § 15 Absatz 7 des
Sprengstoffgesetzes zuständigen Stelle beantragt werden
kann. Die Änderung beruht auf einem Vorschlag seitens der
Länder.
Drucksache 17/11473 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 302.832–303.903 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….

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