Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 17/11473 · S. 57
Zu Artikel 20 (Änderung der Ersten Verordnung
Zu Artikel 20 (Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) Die Änderung des § 23 Absatz 3 Satz 1 bewirkt, dass der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber das beabsichtigte Feuerwerk auch elektronisch (also z. B. per E-Mail) anzei- gen kann. Die Änderung beruht auf einem Vorschlag seitens der Länder. Die Änderung des § 23 Absatz 7 Satz 1 bewirkt, dass die erforderliche Anzeige der beabsichtigten Vorführung pyro- technischer Effekte in Anwesenheit von Besuchern auch elektronisch (also z. B. per E-Mail) erfolgen kann. Die Än- derung beruht auf einem Vorschlag seitens der Länder. Die Änderung des § 25a Absatz 1 bewirkt, dass die Geneh- migung zum Verbringen von Explosivstoffen nach § 15 Ab- satz 6 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten auch elektro- nisch (also z. B. per E-Mail) bei der nach § 15 Absatz 7 des Sprengstoffgesetzes zuständigen Stelle beantragt werden kann. Die Änderung beruht auf einem Vorschlag seitens der Länder. Drucksache 17/11473 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 302.832–303.903 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP