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Artikel 16 · BT-Drs. 17/11473 · S. 56

Zu Artikel 16 (Änderung des Satellitendatensicher-

Zu Artikel 16 (Änderung des Satellitendatensicher-
heitsgesetzes)
Die Regelung sieht vor, dass die Anträge auf eine Erteilung
einer Erlaubnis zum Verbreiten von Daten eines hochwer-
tigen Erdfernerkundungssystems nach den §§ 19 und 20 des
Satellitendatensicherheitsgesetzes (SatDSiG) auch elektro-
nisch (also z. B. per E-Mail) erfolgen können.
Darüber hinaus ist erforderlich, das Zustellungserfordernis
für Verwaltungsakte des § 25 Absatz 3 SatDSiG aufzuheben,
das aufgrund der fast durchgängig gegebenen hohen Eil-
bedürftigkeit zu hohen Kosten beim Datenanbieter, aber
auch zu einem wenig effizienten Verwaltungshandeln im
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
geführt hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die
ganz überwiegende Zahl der Erlaubnisanträge nach den
§§ 19 und 20 vom BAFA in weniger als einer Stunde be-
arbeitet werden können. Zudem hat die bisherige Verwal-
tungspraxis gezeigt, dass das mit erheblichen Handhabungs-
schwierigkeiten verbundene Zustellungserfordernis nicht
mit einem erhöhten Sicherheitserfordernis begründet werden
kann, zumal die Verwaltungsakte (Erlaubniserteilung nach
den §§ 19 und 20 SatDSiG) inhaltlich unkritisch sind.
Grundsätzlich enthalten sie keine geheimhaltungsbedürfti-
gen Tatsachen. Dem Bestimmtheitserfordernis des Verwal-
tungsaktes wird ohne Preisgabe sicherheitsrelevanter Tatsa-
chen Rechnung getragen, indem im Wesentlichen auf Daten
der Antragstellung Bezug genommen wird.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 295.764–297.220 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP