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Artikel 3 · BT-Drs. 17/11472 · S. 45

Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtspfleger-

Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtspfleger-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 20 Nummer 4)
Zu Buchstabe a (Buchstabe a)
Der Rechtspfleger soll künftig nicht nur bei der Aufklärung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des An-
tragstellers nach § 118 Absatz 2 ZPO oder beim Abschluss
von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 ZPO, sondern
umfassend an der Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Antragstellers mitwirken. Dabei
scheiden allerdings Regelungsmodelle aus, die darauf ange-
legt sind, die Mitwirkung des Rechtspflegers lediglich als
vorbereitende Tätigkeit im Rahmen der vom Richter zu tref-
fenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu qualifi-
zieren, weil dieses Rollenverständnis dem Berufsbild des
Rechtspflegers, wie es dem RPflG zu Grunde liegt, nicht
mehr entspricht. Ebenso wäre umgekehrt eine Vollübertra-
gung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe auf den
Rechtspfleger mit Bindung an die ihm mitgeteilte Auffas-
sung des Richters zu den Erfolgsaussichten der Rechtsver-
folgung bzw. Rechtsverteidigung abzulehnen, weil dies aus
Gründen der Verfahrensökonomie nicht zweckmäßig er-
scheint. Deshalb ist eine sinnvolle, an den Erfordernissen
der Praxis ausgerichtete, die Verfahrenseffizienz nicht be-
einträchtigende Abgrenzung der Tätigkeits- und Entschei-
dungsbereiche des Richters und des Rechtspflegers vorzu-
nehmen, die deren Funktion als eigenständige Justizorgane
in größtmöglichem Umfang gerecht wird.
Dem trägt folgendes Regelungskonzept Rechnung:
Der Richter, dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe – im
Regelfall zusammen mit der Klage oder der Klageerwide-
rung – zur Bearbeitung vorgelegt worden ist, beurteilt zu-
nächst, ob eine eingehendere Prüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Rechtspfle

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.839 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 17/11472 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/11472, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 214.482–221.321 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert f2e62258b97ff4f6….

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