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Artikel 19 · BT-Drs. 17/11471 · S. 285
Zu Artikel 19 (Änderung des Arbeitsgerichts-
Zu Artikel 19 (Änderung des Arbeitsgerichts- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 12 ArbGG) Es handelt sich um eine Folgeänderung, die der Anpassung der jeweiligen Verweisung auf die bisherige Justizverwal- Drucksache 17/11471 (neu) – 286 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode tungskostenordnung auf das neue Justizverwaltungskosten- gesetz dienen soll. Zu Nummer 2 (§ 12a ArbGG) Gegenstand des Vorschlags ist die Regelung zur Teilung der Prozesskosten bei anteiligem Obsiegen der Parteien. Hierzu bestimmt § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO, dass das Gericht die verhältnismäßige Teilung der Prozesskosten anordnen kann. Zur Ausführung einer solchen Kostenentscheidung sind die Prozesskosten, insbesondere die Rechtsanwaltskosten bei- der Parteien, zu addieren und in dem festgesetzten Verhält- nis auf die Parteien zu verteilen. Macht eine Partei einen Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten bei Gericht gel- tend, so sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren die mitge- teilten Kosten der Gegenseite entsprechend der Quote zu berücksichtigen (§ 106 ZPO). Für das Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten wird die Regelung des § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO durch § 12a Absatz 2 ArbGG modifiziert. Danach sind bei der Be- rechnung des Kostenausgleichs für eine durch eine Gewerk- schaft oder einen Arbeitgeberverband vertretene Partei Kos- ten in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie bei einer Vertre- tung durch einen Rechtsanwalt entstanden wären. Diese fik- tiven Anwaltskosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz zu bringen. Sie sind aber allein bei der Berech- nung eines Erstattungsanspruches der Gegenseite zu be- rücksichtigen. Die Erstattung fiktiver Kosten ist ausge- schlossen (§ 12a Absatz 2 Satz 2 ArbGG). Hintergrund der Vorschrift des § 12a Absatz 2 ArbGG ist der Vertretungszwang im arbe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.288 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11471, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.383.998–1.389.286 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6662a50600eccbdf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP