Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 17/11470 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes
– UrhG)
Zu Nummer 1
Weil mit Abschnitt 7 neue Regelungen zum Schutz des
Presseverlegers in den Teil 2 des Urheberrechtsgesetzes ein-
gefügt werden, war die Inhaltsübersicht zu ergänzen.
Zu Nummer 2
Zu Abschnitt 7 (Schutz des Presseverlegers)
Zu § 87f
§ 87f Absatz 1 UrhG-E bestimmt, dass Rechtsinhaber des
Leistungsschutzrechts der Presseverleger ist. Er ist derje-
nige, der die wirtschaftlich-organisatorische und technische
Leistung erbringt, die für die Publikation eines Presse-
erzeugnisses erforderlich ist, und er ist es auch, der durch
die gerade in der digitalen Welt leicht mögliche gewerbliche
Onlinenutzung des Presseerzeugnisses durch Dritte geschä-
digt wird. Wie bei dem vergleichbaren Leistungsschutzrecht
des Tonträgerherstellers (§ 85 Absatz 1 Satz 2 UrhG) gilt
auch hier, dass der Presseverleger nicht ausschließlich eine
natürliche Person ist, die Presserzeugnisse herstellt. Viel-
mehr entsteht dann, wenn das Presseerzeugnis in einem
Unternehmen hergestellt wird, das Leistungsschutzrecht bei
dem Inhaber des Unternehmens. Maßgeblich ist hier, wie
auch bei der entsprechenden Regelung in § 85 Absatz 1
Satz 2 UrhG, wer den wirtschaftlichen Erfolg verantwortet
und wem dieser zuzurechnen ist.
Der Entwurf beschränkt sich darauf, dem Presseverleger ein
Leistungsschutzrecht hinsichtlich des Rechts der öffent-
lichen Zugänglichmachung des Presseerzeugnisses einzu-
räumen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich,
die Frage zu entscheiden, die gegenwärtig dem Bundesge-
richtshof vorliegt (Az. I ZR 116/10, „myvideo“), nämlich ob
für die Onlinenutzung auch das Vervielfältigungsrecht für
den Upload auf den Server als selbstständige Nutzungs-
handlung lizenziert werden kann bzw. lizenziert werden
muss. Das Leistungsschu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.329 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 17/11470 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/11470, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.641–23.970 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 668cecc2bcf758af….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP