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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11470 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes – UrhG) Zu Nummer 1 Weil mit Abschnitt 7 neue Regelungen zum Schutz des Presseverlegers in den Teil 2 des Urheberrechtsgesetzes ein- gefügt werden, war die Inhaltsübersicht zu ergänzen. Zu Nummer 2 Zu Abschnitt 7 (Schutz des Presseverlegers) Zu § 87f § 87f Absatz 1 UrhG-E bestimmt, dass Rechtsinhaber des Leistungsschutzrechts der Presseverleger ist. Er ist derje- nige, der die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung erbringt, die für die Publikation eines Presse- erzeugnisses erforderlich ist, und er ist es auch, der durch die gerade in der digitalen Welt leicht mögliche gewerbliche Onlinenutzung des Presseerzeugnisses durch Dritte geschä- digt wird. Wie bei dem vergleichbaren Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (§ 85 Absatz 1 Satz 2 UrhG) gilt auch hier, dass der Presseverleger nicht ausschließlich eine natürliche Person ist, die Presserzeugnisse herstellt. Viel- mehr entsteht dann, wenn das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt wird, das Leistungsschutzrecht bei dem Inhaber des Unternehmens. Maßgeblich ist hier, wie auch bei der entsprechenden Regelung in § 85 Absatz 1 Satz 2 UrhG, wer den wirtschaftlichen Erfolg verantwortet und wem dieser zuzurechnen ist. Der Entwurf beschränkt sich darauf, dem Presseverleger ein Leistungsschutzrecht hinsichtlich des Rechts der öffent- lichen Zugänglichmachung des Presseerzeugnisses einzu- räumen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, die Frage zu entscheiden, die gegenwärtig dem Bundesge- richtshof vorliegt (Az. I ZR 116/10, „myvideo“), nämlich ob für die Onlinenutzung auch das Vervielfältigungsrecht für den Upload auf den Server als selbstständige Nutzungs- handlung lizenziert werden kann bzw. lizenziert werden muss. Das Leistungsschu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.329 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11470, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.641–23.970 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 668cecc2bcf758af….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP