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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11469 · S. 12

Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungsvertrags-

Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungsvertrags-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 9 VVG)
Die Regelung in Nummer 1 übernimmt zur vollständigen
Umsetzung von Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie (Richt-
linie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung
der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien
97/7/EG und 98/27/EG; ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16)
weitgehend Artikel 6 Absatz 7 zweiter Unterabsatz dieser
Richtlinie. Für das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde
die entsprechende Änderung durch das Gesetz zur Anpas-
sung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von
Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vorge-
nommen (§ 312f BGB); vgl. insoweit die Stellungnahme des
Bundesrates; Bundesratsdrucksache 855/10 – Beschluss, in
der der Bundesrat eine Regelung für den Versicherungs-
bereich anregt. Die Regelungen des BGB über Fernabsatz-
verträge gelten nicht für Versicherungsverträge (§ 312b Ab-
satz 3 Nummer 3 BGB); für den Versicherungsbereich wurde
die Fernabsatzrichtlinie vielmehr im VVG umgesetzt.
Die Regelung beschränkt sich dabei allerdings nicht auf den
Fernabsatz und folgt damit dem Ansatz der VVG-Novelle
von 2008, nach dem eine Vereinheitlichung herzustellen und
nicht mehr nach Vertriebswegen zu unterscheiden ist. Nach
der Regelung ist der Versicherungsnehmer an einen dem
Versicherungsvertrag „hinzugefügten Vertrag“ nicht mehr
gebunden, wenn der Versicherungsnehmer den Versiche-
rungsvertrag nach § 8 VVG widerruft; dieser Widerruf muss
wirksam sein.
Die Bundesregierung hat sich zum Begriff des „hinzugefüg-
ten Vertrages“ im Zusammenhang mit der Änderung des
§ 312f BGB wie folgt geäußert (Bundestagsdrucksache 17/
5097, Anlage 4

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.844 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11469, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.600–55.444 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert b5bb230db221cfc4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP