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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11317 · S. 6

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)
Nachdem dem Bundesministerium der Justiz eine abschlie-
ßende Bewertung der Auswirkungen des § 52a UrhG in der
Praxis auch nach Abschluss der dritten Evaluierung nicht
möglich ist, soll die Geltung der Regelung soll nochmals be-
fristet verlängert werden.
Für Nutzungen an Schulen wurden zwischen sämtlichen be-
troffenen acht Verwertungsgesellschaften (VG WORT, VG
BILD-KUNST, VG MUSIKEDITION, GEMA, GVL, VGF,
GWFF und VFF) und den Ländern Gesamtverträge ge-
schlossen. Für die Nutzung an Hochschulen haben die Län-
der bislang nur mit den Verwertungsgesellschaften VG
BILD-KUNST, VG MUSIKEDITION, GEMA, GVL, VGF,
GWFF und VFF Gesamtverträge für die von diesen Verwer-
tungsgesellschaften vertretenen Bereiche geschlossen.
Für den überwiegenden Teil der Nutzungen an Hochschu-
len – nämlich für die öffentliche Zugänglichmachung von
Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts und
der Forschung an Hochschulen im Verwertungsbereich der
Verwertungsgesellschaft VG WORT – konnte indes zwi-
schen den Ländern und der VG WORT noch keine Eini-
gung erzielt werden. In dem Rechtsstreit zwischen den
Ländern und der VG WORT hatte das Oberlandesgericht
München gemäß § 16 Absatz 4 Satz 3 des Urheberrechts-
wahrnehmungsgesetzes (UrhWG) den Inhalt eines Gesamt-
vertrags festgesetzt. Gegen das Urteil des Oberlandesge-
richts München haben sowohl die Länder als auch die VG
WORT Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist
beim Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 84/11) anhängig. Ein
Termin für die Entscheidung steht nicht fest.
Angesichts dieses Verfahrensstandes ist es zum gegenwär-
tigen Zeitpunkt nicht möglich, endgültig über den Fort-
bestand des § 52a UrhG zu entscheiden. Eine endgültige
Entscheidung sollte erst dann getroffen werden, wenn sich

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.335 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/11317, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.329–15.664 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.13) +D1D2D3 · Prüfwert c19f7e96434ea6b6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP