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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11314 · S. 4

Zu Artikel 1 (Änderung des Körperschaftsteuer-

Zu Artikel 1 (Änderung des Körperschaftsteuer-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 32 Absatz 5 – neu)
Zu Satz 1
Satz 1 regelt eine Erstattung der einbehaltenen und abge-
führten Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG bei beschränkt steuerpflich-
tigen Körperschaften und bestimmt die subjektiven Voraus-
setzungen für die Erstattung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11314
Erstattungsberechtigt sind nach § 2 Nummer 1 KStG be-
schränkt steuerpflichtige Körperschaften, deren Sitz (§ 11
der Abgabenordnung – AO) und Ort der Geschäftsleitung
(§ 10 AO) sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines EU-Mit-
gliedstaats oder eines EWR-Staats befinden. Es ist nicht er-
forderlich, dass sich der Sitz und der Ort der Geschäftslei-
tung in ein und demselben EU-Mitgliedstaat oder EWR-
Staat befinden. Körperschaften, deren Sitz oder Ort der Ge-
schäftsleitung sich außerhalb des Hoheitsgebiets dieser
Staaten befinden oder Körperschaften, die mit den Kapital-
erträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG der
beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nummer 2 KStG unter-
liegen, sind nicht vom Anwendungsbereich des neuen Ab-
satz 5 umfasst.
Entsprechend den subjektiven Voraussetzungen in Artikel 2
Buchstabe c der Mutter-/Tochter-Richtlinie müssen die ge-
bietsfremden EU-/EWR-Körperschaften in dem EU-Mit-
gliedsstaat oder EWR-Staat, in dem sich der Ort der Ge-
schäftsleitung befindet, ohne Wahlmöglichkeit einer der un-
beschränkten Körperschaftsteuerpflicht im Sinne des § 1
KStG vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen ohne davon
befreit zu sein. Ausländische Investmentfonds, für die in ih-
rem Ansässigkeitsstaat eine mit § 11 InvStG vergleichbare
Körperschaftsteuerbefreiung gilt, sind danach nicht vom
Anwendungsbereich des neuen Absatz 5 umfas

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.793 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/11314, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.584–20.377 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 65fd8150afbcc77d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP