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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11289 · S. 20

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
In Nummer 1 werden die durch die Umformulierung des
§ 37 sowie das Einfügen eines neuen Abschnitts zu den be-
sonderen Anforderungen an zentrale Gegenparteien not-
wendigen Änderungen der Inhaltsübersicht vorgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung wird der national eingeführte Begriff
des zentralen Kontrahenten ersetzt durch den gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 europaweit einheitlichen
Begriff der zentralen Gegenpartei.
Zu Buchstabe b
Die Definition des Begriffs zentrale Gegenpartei ergibt sich
nunmehr in Absatz 31 durch den Verweis auf Artikel 2
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei stellt gemäß § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 ein erlaubnispflichtiges Bank-
geschäft dar, so dass Kreditinstitute, die diese Tätigkeit aus-
üben, den Regeln des KWG unterworfen sind. Mit dem In-
krafttreten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterfallen
sie nunmehr unmittelbar den dortigen Vorgaben, so dass sie
von denjenigen Rechtsnormen des KWG befreit werden,
denen sie bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012
unterliegen.
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht ein spezifisches,
auf die Risiken der zentralen Gegenparteien zugeschnitte-
nen Solvenz- und Liquiditätsregime vor, das die Regelun-
gen des KWG in diesem Bereich ersetzen. Die Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 schließt aber nicht aus, dass Institute so-
wohl eine Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. …/2012
(CRR) als auch nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ha-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11289
ben können. Für diesen Fall ordnet Absatz 9d an, dass die
Unternehmen sowohl den Anforderungen aus den Verord-
nungen (EU) Nr. 648/2012 al

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.961 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/11289, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.928–90.889 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert 86bee0337e7ef3e6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP