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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11289 · S. 20
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) In Nummer 1 werden die durch die Umformulierung des § 37 sowie das Einfügen eines neuen Abschnitts zu den be- sonderen Anforderungen an zentrale Gegenparteien not- wendigen Änderungen der Inhaltsübersicht vorgenommen. Zu Nummer 2 (§ 1) Zu Buchstabe a Durch die Änderung wird der national eingeführte Begriff des zentralen Kontrahenten ersetzt durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 europaweit einheitlichen Begriff der zentralen Gegenpartei. Zu Buchstabe b Die Definition des Begriffs zentrale Gegenpartei ergibt sich nunmehr in Absatz 31 durch den Verweis auf Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Zu Nummer 3 (§ 2) Die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei stellt gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 ein erlaubnispflichtiges Bank- geschäft dar, so dass Kreditinstitute, die diese Tätigkeit aus- üben, den Regeln des KWG unterworfen sind. Mit dem In- krafttreten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterfallen sie nunmehr unmittelbar den dortigen Vorgaben, so dass sie von denjenigen Rechtsnormen des KWG befreit werden, denen sie bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht ein spezifisches, auf die Risiken der zentralen Gegenparteien zugeschnitte- nen Solvenz- und Liquiditätsregime vor, das die Regelun- gen des KWG in diesem Bereich ersetzen. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schließt aber nicht aus, dass Institute so- wohl eine Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. …/2012 (CRR) als auch nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ha- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11289 ben können. Für diesen Fall ordnet Absatz 9d an, dass die Unternehmen sowohl den Anforderungen aus den Verord- nungen (EU) Nr. 648/2012 al
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.961 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11289, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.928–90.889 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert 86bee0337e7ef3e6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP