Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/10818 · S. 29
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandels-
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandels- gesetzes) § 31 Absatz 3a Satz 3 Die Regelung führt dazu, dass ein Wertpapierdienstleis- tungsunternehmen, das im Rahmen einer Anlageberatung den Abschluss eines zertifizierten Vertrages empfiehlt, der gleichzeitig Finanzinstrument im Sinne des Wertpapier- handelsgesetzes ist (beispielsweise einen zertifizierten Banksparplan), dem Vertragspartner nicht zwei Produktin- formationsblätter zur Verfügung stellen muss. Dadurch wird vermieden, dass der Vertragspartner durch die Verschieden- heit der Informationen überbelastet wird. Denn erfahrungs- gemäß sinkt mit zunehmendem Informationsvolumen und zunehmender Komplexität der Information ihr Nutzen. Außerdem führt die Informationsbündelung auch zu einer Entlastung der Anlageberater.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10818, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.971–134.753 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3D4 · Prüfwert eda86000f3f8a497….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP