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Artikel 4 · BT-Drs. 17/10818 · S. 29

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandels-

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes)
§ 31 Absatz 3a Satz 3
Die Regelung führt dazu, dass ein Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen, das im Rahmen einer Anlageberatung
den Abschluss eines zertifizierten Vertrages empfiehlt, der
gleichzeitig Finanzinstrument im Sinne des Wertpapier-
handelsgesetzes ist (beispielsweise einen zertifizierten
Banksparplan), dem Vertragspartner nicht zwei Produktin-
formationsblätter zur Verfügung stellen muss. Dadurch wird
vermieden, dass der Vertragspartner durch die Verschieden-
heit der Informationen überbelastet wird. Denn erfahrungs-
gemäß sinkt mit zunehmendem Informationsvolumen und
zunehmender Komplexität der Information ihr Nutzen.
Außerdem führt die Informationsbündelung auch zu einer
Entlastung der Anlageberater.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10818, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.971–134.753 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3D4 · Prüfwert eda86000f3f8a497….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP