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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10774 · S. 18
Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuer-
Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuer- gesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht wegen der Aufhebung von § 18 KStG (Artikel 2 Nummer 4). Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1) Die Europäische Kommission hatte in dem Vertragsverlet- zungsverfahren Nr. 2008/4909 die Vorschriften des § 14 Ab- satz 1 Satz 1 KStG und des § 17 KStG für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft aufgegriffen, nach denen als Organgesellschaften nur Kapitalgesellschaften in Betracht kommen, die sowohl ihren Sitz als auch den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (sogenannter doppelter Inlandsbezug). Dieser doppelte Inlandsbezug hat nach Auf- fassung der Europäischen Kommission gegen die Nieder- lassungsfreiheit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ver- stoßen. Bereits durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. März 2011, BStBl I S. 119, waren da- her in einem EU/EWR-Staat gegründete Kapitalgesellschaf- ten mit Geschäftsleitung in Deutschland bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG für die Aner- kennung einer steuerlichen Organschaft, als Organgesell- schaft zugelassen worden. Die Aufgabe des doppelten In- landsbezugs für Organgesellschaften, die ihren Satzungssitz innerhalb der Europäischen Union (in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) oder in einem EWR-Staat haben, wird nun in das Gesetz über- nommen. Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 2) Allgemeines In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG werden die Vor- schriften der steuerlichen Organschaft an die Rechtspre- chun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.133 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10774, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.459–104.592 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 915c8c0fa7ef9fb6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP