Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/10773 · S. 12
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Regelung dient dem Schutz der Beschäftigten, die bis zur Rechtsänderung mehr als geringfügig entlohnt beschäf- tigt und damit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren. Die Versicherungspflicht soll für diese Beschäftigung übergangsweise für bis zu zwei Jahre aufrechterhalten werden. Die Versicherungspflicht für diese Beschäftigung bleibt nur bestehen, sofern nicht die Voraus- setzungen für die Familienversicherung vorliegen. Diese Beschäftigten können sich außerdem auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, um ihren Versiche- rungsschutz außerhalb der gesetzlichen Krankenversiche- rung fortzusetzen. Die unwiderrufliche Befreiung gilt, so- lange das Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen in Satz 1 erfüllt. Zu Nummer 2 Redaktionelle Folgeänderung zur Anhebung der monatli- chen Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigun- gen von 400 auf 450 Euro. Zu Nummer 3 Die Regelung wird aus Gründen des Bestandsschutzes für die Personen eingeführt, bei denen weiterhin die bis zum … (Tag vor Inkrafttreten) bestehende Gleitzonenregelung gilt. Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung zur Anhe- bung der oberen Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 800 auf 850 Euro. Zu Nummer 4 Die Regelung wird aus Gründen des Bestandsschutzes für die Personen eingeführt, bei denen weiterhin die bis zum … (Tag vor Inkrafttreten) bestehende Gleitzonenregelung gilt. Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung zur Anhe- bung der monatlichen Grenzbeträge für die Gleitzonenrege- lung nach § 20 Absatz 2 SGB IV von bisher 400,01 bis 800 Euro auf 450,01 bis 850 Euro.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10773, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.172–48.882 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 80ddc74f8e8d959f….
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