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Artikel 3 · BT-Drs. 17/10773 · S. 12

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Regelung dient dem Schutz der Beschäftigten, die bis
zur Rechtsänderung mehr als geringfügig entlohnt beschäf-
tigt und damit in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert waren. Die Versicherungspflicht soll für
diese Beschäftigung übergangsweise für bis zu zwei Jahre
aufrechterhalten werden. Die Versicherungspflicht für diese
Beschäftigung bleibt nur bestehen, sofern nicht die Voraus-
setzungen für die Familienversicherung vorliegen. Diese
Beschäftigten können sich außerdem auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreien lassen, um ihren Versiche-
rungsschutz außerhalb der gesetzlichen Krankenversiche-
rung fortzusetzen. Die unwiderrufliche Befreiung gilt, so-
lange das Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen in
Satz 1 erfüllt.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Folgeänderung zur Anhebung der monatli-
chen Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigun-
gen von 400 auf 450 Euro.
Zu Nummer 3
Die Regelung wird aus Gründen des Bestandsschutzes für
die Personen eingeführt, bei denen weiterhin die bis zum …
(Tag vor Inkrafttreten) bestehende Gleitzonenregelung gilt.
Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung zur Anhe-
bung der oberen Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte
Beschäftigungen von 800 auf 850 Euro.
Zu Nummer 4
Die Regelung wird aus Gründen des Bestandsschutzes für
die Personen eingeführt, bei denen weiterhin die bis zum …
(Tag vor Inkrafttreten) bestehende Gleitzonenregelung gilt.
Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung zur Anhe-
bung der monatlichen Grenzbeträge für die Gleitzonenrege-
lung nach § 20 Absatz 2 SGB IV von bisher 400,01 bis
800 Euro auf 450,01 bis 850 Euro.

BT-Drs. 17/10773 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/10773, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.172–48.882 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 80ddc74f8e8d959f….

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