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Artikel 13 · BT-Drs. 17/10490 · S. 22

Zu Artikel 13 (Änderung des Justizvergütungs- und

Zu Artikel 13 (Änderung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes – JVEG)
Auf die Ausführungen zu Artikel 8 Nummer 1 und 2 wird
Bezug genommen. Der vorgeschlagene § 4c des Justizver-
gütungs- und -entschädigungsgesetzes soll auch die Festset-
zungsentscheidung im Verwaltungswege erfassen. Mit der
Formulierung „Stelle“ soll klargestellt werden, dass auch
Behörden wie etwa die Staatsanwaltschaft oder die Verwal-
tungsbehörde als zulässige Stellen für die Einlegung eines
Rechtsbehelfs in der Belehrung anzugeben sind.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10490, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 101.073–101.601 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 13be88dd627f8f65….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP