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Artikel 4 · BT-Drs. 17/10488 · S. 35
Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzie-
Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes) Die Änderung sieht die Vereinbarung von Vergütungszu- schlägen zukünftig, außer für die Beteiligung der Kranken- häuser an Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137 SGB V-E, in der Verantwortung des Gemeinsamen Bundes- ausschusses auch für die Beteiligung an einrichtungsüber- greifenden Fehlermeldesystemen vor. Eine solche Betei- ligung von zumindest größeren Teilen eines Krankenhauses – nicht nur einzelnen Ärztinnen und Ärzten oder kleineren Einheiten – an einrichtungsübergreifenden Systemen zur Aufarbeitung von Fehlern dient der Patientensicherheit, in- dem Fehler und Risiken bei der Versorgung von Patienten erkannt, systematisch analysiert und Strategien zu ihrer Ver- meidung entwikkelt werden. Zuschlagsfähig ist nur die Beteiligung an Fehlermeldesystemen, die einrichtungsüber- greifend organisiert sind. Dies ermöglicht ein Lernen auch aus Fehlern anderer Einrichtungen und trägt damit zur Ver- besserung der Versorgung insgesamt bei. Zudem müssen die einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesysteme die beson- deren Anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 1d Satz 3 SGB V-E erfüllen. Die Vergü- tungszuschläge sind von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 zu vereinbaren. Ob bei einem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen sol- chen Zuschlag vorliegen, ist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei zu prüfen. Dadurch wird die zweckentsprechende Verwen- dung der Zuschläge sichergestellt. Die neuen Vergütungszu- schläge sollen einen Teil der durch die Beteiligung an quali- fizierten einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen zusätzlich entstehenden Kosten abdecken und damit einen Anreiz für Krankenhäu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.102 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10488, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 199.501–201.603 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert a7f0ae009839fab7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP