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Artikel 4 · BT-Drs. 17/10488 · S. 35

Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzie-

Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes)
Die Änderung sieht die Vereinbarung von Vergütungszu-
schlägen zukünftig, außer für die Beteiligung der Kranken-
häuser an Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137
SGB V-E, in der Verantwortung des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses auch für die Beteiligung an einrichtungsüber-
greifenden Fehlermeldesystemen vor. Eine solche Betei-
ligung von zumindest größeren Teilen eines Krankenhauses
– nicht nur einzelnen Ärztinnen und Ärzten oder kleineren
Einheiten – an einrichtungsübergreifenden Systemen zur
Aufarbeitung von Fehlern dient der Patientensicherheit, in-
dem Fehler und Risiken bei der Versorgung von Patienten
erkannt, systematisch analysiert und Strategien zu ihrer Ver-
meidung entwikkelt werden. Zuschlagsfähig ist nur die
Beteiligung an Fehlermeldesystemen, die einrichtungsüber-
greifend organisiert sind. Dies ermöglicht ein Lernen auch
aus Fehlern anderer Einrichtungen und trägt damit zur Ver-
besserung der Versorgung insgesamt bei. Zudem müssen die
einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesysteme die beson-
deren Anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach § 137 Absatz 1d Satz 3 SGB V-E erfüllen. Die Vergü-
tungszuschläge sind von den Selbstverwaltungspartnern auf
Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 zu vereinbaren. Ob
bei einem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen sol-
chen Zuschlag vorliegen, ist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei
zu prüfen. Dadurch wird die zweckentsprechende Verwen-
dung der Zuschläge sichergestellt. Die neuen Vergütungszu-
schläge sollen einen Teil der durch die Beteiligung an quali-
fizierten einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen
zusätzlich entstehenden Kosten abdecken und damit einen
Anreiz für Krankenhäu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.102 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10488, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 199.501–201.603 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert a7f0ae009839fab7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP