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Artikel 6 · BT-Drs. 17/10487 · S. 17

Zu Artikel 6 (Änderung des Steuerberatungsgeset-

Zu Artikel 6 (Änderung des Steuerberatungsgeset-
zes – StBerG)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 3)
Die Streichung ist eine redaktionelle Änderung. Der Ver-
weis auf die Nummer 4 geht „ins Leere“, da diese weg-
gefallen ist.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 5 Absatz 3)
Durch § 5 Absatz 3 StBerG wird den Finanzbehörden und
den Steuerberaterkammern eine Unterrichtungspflicht da-
hingehend auferlegt, dass sie bereits beim Verdacht der un-
zulässigen Verwendung einer Berufsbezeichnung die für die
Strafverfolgung oder Durchführung des Bußgeldverfahrens
zuständigen Stellen zu unterrichten haben. Durch die Ände-
rung der Vorschrift wird diese Verpflichtung auf die unzuläs-
sige Verwendung von Berufsbezeichnungen für Partner-
schaftsgesellschaften oder Zusätzen bei Partnerschaftsge-
sellschaften erstreckt.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 67)
Durch die Änderung wird die Verpflichtung zum Abschluss
einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung auf die
Partnerschaftsgesellschaften erstreckt.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10487, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.843–64.827 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 100605ba88bbafff….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP