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Artikel 6 · BT-Drs. 17/10487 · S. 17
Zu Artikel 6 (Änderung des Steuerberatungsgeset-
Zu Artikel 6 (Änderung des Steuerberatungsgeset- zes – StBerG) Zu Nummer 1 (Änderung von § 3) Die Streichung ist eine redaktionelle Änderung. Der Ver- weis auf die Nummer 4 geht „ins Leere“, da diese weg- gefallen ist. Zu Nummer 2 (Änderung von § 5 Absatz 3) Durch § 5 Absatz 3 StBerG wird den Finanzbehörden und den Steuerberaterkammern eine Unterrichtungspflicht da- hingehend auferlegt, dass sie bereits beim Verdacht der un- zulässigen Verwendung einer Berufsbezeichnung die für die Strafverfolgung oder Durchführung des Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen zu unterrichten haben. Durch die Ände- rung der Vorschrift wird diese Verpflichtung auf die unzuläs- sige Verwendung von Berufsbezeichnungen für Partner- schaftsgesellschaften oder Zusätzen bei Partnerschaftsge- sellschaften erstreckt. Zu Nummer 3 (Änderung von § 67) Durch die Änderung wird die Verpflichtung zum Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung auf die Partnerschaftsgesellschaften erstreckt.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10487, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.843–64.827 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 100605ba88bbafff….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP