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Artikel 5 · BT-Drs. 17/10038 · S. 18
Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagen-
Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagen- gesetzes) Mit Artikel 5 werden die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 260/2012 vorgesehenen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren geschaffen, die angerufen wer- den können, um aus dieser Verordnung erwachsende Strei- tigkeiten betreffend Rechte und Pflichten der Zahlungs- dienstnutzer und Zahlungsdienstleister beizulegen. Durch die Ergänzung des § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlas- sungsklagengesetzes wird klargestellt, dass die Schlich- tungsstelle bei der Deutschen Bundesbank oder die privaten Schlichtungsstellen, denen die Schlichtungsaufgabe nach § 7 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung übertra- gen wurde, auch bei Streitigkeiten angerufen werden kön- nen, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der Ver- ordnung Nr. 260/2012 ergeben.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10038, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.041–72.866 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert eba02565dd84b18a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP