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Artikel 5 · BT-Drs. 17/10038 · S. 18

Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagen-

Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagen-
gesetzes)
Mit Artikel 5 werden die in Artikel 12 der Verordnung
Nr. 260/2012 vorgesehenen außergerichtlichen Beschwerde-
und Rechtsbehelfsverfahren geschaffen, die angerufen wer-
den können, um aus dieser Verordnung erwachsende Strei-
tigkeiten betreffend Rechte und Pflichten der Zahlungs-
dienstnutzer und Zahlungsdienstleister beizulegen. Durch
die Ergänzung des § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlas-
sungsklagengesetzes wird klargestellt, dass die Schlich-
tungsstelle bei der Deutschen Bundesbank oder die privaten
Schlichtungsstellen, denen die Schlichtungsaufgabe nach
§ 7 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung übertra-
gen wurde, auch bei Streitigkeiten angerufen werden kön-
nen, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der Ver-
ordnung Nr. 260/2012 ergeben.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10038, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.041–72.866 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert eba02565dd84b18a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP