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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10038 · S. 14
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der vorgesehenen Ände- rungen redaktionell angepasst. Zu Nummer 2 (Überschrift Unterabschnitt 5a) Der Überschrift des Unterabschnitts 5a im zweiten Abschnitt wird aufgrund der vorgesehenen Änderungen redaktionell angepasst. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10038 Zu Nummer 3 (§ 25b – Einhaltung der besonderen orga- nisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung eine oder auch mehrere zuständige Behör- den zu benennen. Die zuständigen Behörden sollen die Ein- haltung der besonderen Pflichten aus der Verordnung durch die Zahlungsdienstleister wirksam überwachen. Sie sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnis- sen auszustatten und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verordnung durch die Zahlungs- dienstleister sicherzustellen. Mit dieser Vorschrift soll die Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht (BaFin) als die nach Artikel 9 der Verord- nung (EG) Nr. 924/2009 und nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 national zuständige Behörde bestimmt werden. Bislang war die BaFin bereits für die Einhaltung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 zuständig. Aufgrund der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2012 wurde Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sinngemäß in die Verord- nung (EU) Nr. 260/2012 übernommen und entfällt. Auf- grund der inhaltlichen Nähe der beiden Verordnungen wird die Zuständigkeit für die übrigen Regelungen der Verord- nung (EG) Nr. 924/2009 un
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.943 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10038, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 48.978–54.921 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert eba02565dd84b18a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP