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Artikel 2 · BT-Drs. 17/9665 · S. 9
Zu Artikel 2 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Börsengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 15 Absatz 5a – neu) Satz 1 des neuen Absatz 5a bestimmt wegen der größeren Sachnähe als Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständig- keit der Bundesanstalt, die in § 30h Absatz 1 WpHG veran- kert ist, die jeweilige Börsengeschäftsführung als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, soweit es um die dort genannten Maß- nahmen bei signifikantem Kursverfall eines an dieser Börse gehandelten Finanzinstruments geht. Maßnahmen nach Arti- kel 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 weisen eine große Sachnähe zu Handelsaussetzungen auf und sollten daher auf- grund der schnellen Reaktionsmöglichkeit ebenfalls in die Zuständigkeit der Börsengeschäftsführung fallen. Die Bör- sengeschäftsführung kann bei der laufenden Überwachung im Rahmen dieser Zuständigkeit auch die Handelsüberwa- chungsstelle nach § 7 Absatz 4 und 5 BörsG einbinden. Die Regelungen des BörsG sind in diesem Zusammenhang an- wendbar. Dies gilt allerdings nicht für die in Satz 2 genann- ten Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht (§ 10 Absatz 1 Satz 3 und 4), da Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 236/ 2012 abschließende Spezialvorgaben macht. Zu Nummer 2 (§ 25 Absatz 3 – neu) Die Regelung stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Arti- kel 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sofort vollziehbar sind und die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt unverzüglich zu informieren sind. Dadurch ist sichergestellt, dass sowohl die Börsenaufsichtsbehörde als auch die Bun- desanstalt als die für die Kooperation mit ESMA zuständige nationale Aufsichtsbehörde schnell informiert werden. Die anderen nationalen Börsenplätze, an denen das betroffene Finanzinstrument gehandelt wird, werden nach der Verord- nung (EU) Nr. 236/2012 von
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.854 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/9665, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.724–27.578 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 4e56d3fc823852ac….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP