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Artikel 2 · BT-Drs. 17/9665 · S. 9

Zu Artikel 2 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 15 Absatz 5a – neu)
Satz 1 des neuen Absatz 5a bestimmt wegen der größeren
Sachnähe als Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständig-
keit der Bundesanstalt, die in § 30h Absatz 1 WpHG veran-
kert ist, die jeweilige Börsengeschäftsführung als zuständige
Behörde im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 236/2012, soweit es um die dort genannten Maß-
nahmen bei signifikantem Kursverfall eines an dieser Börse
gehandelten Finanzinstruments geht. Maßnahmen nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 weisen eine große
Sachnähe zu Handelsaussetzungen auf und sollten daher auf-
grund der schnellen Reaktionsmöglichkeit ebenfalls in die
Zuständigkeit der Börsengeschäftsführung fallen. Die Bör-
sengeschäftsführung kann bei der laufenden Überwachung
im Rahmen dieser Zuständigkeit auch die Handelsüberwa-
chungsstelle nach § 7 Absatz 4 und 5 BörsG einbinden. Die
Regelungen des BörsG sind in diesem Zusammenhang an-
wendbar. Dies gilt allerdings nicht für die in Satz 2 genann-
ten Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht (§ 10 Absatz 1
Satz 3 und 4), da Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 236/
2012 abschließende Spezialvorgaben macht.
Zu Nummer 2 (§ 25 Absatz 3 – neu)
Die Regelung stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Arti-
kel 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sofort vollziehbar
sind und die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt
unverzüglich zu informieren sind. Dadurch ist sichergestellt,
dass sowohl die Börsenaufsichtsbehörde als auch die Bun-
desanstalt als die für die Kooperation mit ESMA zuständige
nationale Aufsichtsbehörde schnell informiert werden. Die
anderen nationalen Börsenplätze, an denen das betroffene
Finanzinstrument gehandelt wird, werden nach der Verord-
nung (EU) Nr. 236/2012 von 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.854 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/9665, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.724–27.578 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 4e56d3fc823852ac….

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