Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/9427 · S. 15
Zu Artikel 3 (Änderung der Testamentsregister-
Zu Artikel 3 (Änderung der Testamentsregister- Verordnung) Es handelt sich um Folgeänderungen in der Testamentsregis- ter-Verordnung. Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 – neu – ZTRV) Die Daten auf den weißen Karteikarten, die gemäß § 9 Ab- satz 1, 3 TVÜG-E in Verbindung mit § 1 TVÜG in elektro- nischer Form in das Zentrale Testamentsregister aufzuneh- men sind, werden bezüglich der Daten zur Person des Erb- lassers durch Bezugnahme auf § 1 Absatz 1 Nummer 1 ZTRV konkretisiert. Zu Nummer 2 (§ 7 Absatz 3 ZTRV) § 7 Absatz 3 ZTRV regelt die Einzelheiten der Benachrich- tigung des zuständigen Nachlassgerichts durch die Register- behörde im Sterbefall. Die Benachrichtigung erstreckt sich nach § 7 Absatz 3 Satz 1 ZTRV-E künftig auch auf im Regis- ter gespeicherte, gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 TVÜG des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführte Mitteilungen über ein Kind des Erblassers. Auf Negativmitteilungen (also die Übermittlung der Sterbefall- mitteilung verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten keine Angaben über den Erblasser im Zentralen Testaments- register gespeichert sind) können die Landesjustizverwal- tungen nach Satz 2 auch künftig verzichten.
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Herkunft
BT-Drs. 17/9427, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.806–60.988 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert ff2b2bc8f37d417b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP