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Artikel 3 · BT-Drs. 17/9427 · S. 15

Zu Artikel 3 (Änderung der Testamentsregister-

Zu Artikel 3 (Änderung der Testamentsregister-
Verordnung)
Es handelt sich um Folgeänderungen in der Testamentsregis-
ter-Verordnung.
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 – neu – ZTRV)
Die Daten auf den weißen Karteikarten, die gemäß § 9 Ab-
satz 1, 3 TVÜG-E in Verbindung mit § 1 TVÜG in elektro-
nischer Form in das Zentrale Testamentsregister aufzuneh-
men sind, werden bezüglich der Daten zur Person des Erb-
lassers durch Bezugnahme auf § 1 Absatz 1 Nummer 1
ZTRV konkretisiert.
Zu Nummer 2 (§ 7 Absatz 3 ZTRV)
§ 7 Absatz 3 ZTRV regelt die Einzelheiten der Benachrich-
tigung des zuständigen Nachlassgerichts durch die Register-
behörde im Sterbefall. Die Benachrichtigung erstreckt sich
nach § 7 Absatz 3 Satz 1 ZTRV-E künftig auch auf im Regis-
ter gespeicherte, gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1
TVÜG des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes
überführte Mitteilungen über ein Kind des Erblassers. Auf
Negativmitteilungen (also die Übermittlung der Sterbefall-
mitteilung verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten
keine Angaben über den Erblasser im Zentralen Testaments-
register gespeichert sind) können die Landesjustizverwal-
tungen nach Satz 2 auch künftig verzichten.

BT-Drs. 17/9427 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/9427, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.806–60.988 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert ff2b2bc8f37d417b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP