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Artikel 3 · BT-Drs. 17/8682 · S. 24

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 113)
Mit dieser Regelung wird das Gleichbehandlungsgebot nach
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 16 Absatz 6
der Hochqualifizierten-Richtlinie umgesetzt. Aus Gründen
der Gesetzessystematik geht diese Regelung über die reine
Richtlinienvorgabe hinaus. Sie wendet dabei die allgemei-
nen für mitgliedstaatliche Angehörige der Europäischen
Union geltenden Auszahlungsregelungen nicht nur für Inha-
ber einer Blauen Karte EU, der nachfolgend langfristig auf-
enthaltsberechtigt gewordenen ehemaligen Inhaber einer
Blauen Karte EU sowie im Todesfall für Hinterbliebene an,
sondern, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch für
Hochqualifizierte nach § 19 AufenthG sowie deren Hinter-
bliebene. Aus den oben genannten Gründen erfasst die Re-
gelung darüber hinaus neben Altersrenten auch Erwerbs-
minderungsrenten und Renten wegen Todes. Bei gewöhn-
lichem Aufenthalt im Ausland werden die persönlichen
Entgeltpunkte für die genannten Personen damit nicht auf
70 Prozent gemindert. Vielmehr wird diesem Personenkreis
auch nach Rückkehr in das Ausland der volle Export der
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung garantiert.
Zu Nummer 2 (§ 114)
Diese Regelung stellt eine Folgeänderung zur Aufnahme
des § 113 Absatz 4 dar. Aus Gründen der Gesetzessystema-
tik geht diese Regelung über die reine Richtlinienvorgabe
hinaus und erfasst auch Bestandteile, die nicht mit Einkom-
men erworben wurden. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland werden die persönlichen Entgeltpunkte für die ge-
nannten Personen auch aus den in § 114 Absatz 1 und 2 ge-
nannten Bestandteilen ermittelt.

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Herkunft

BT-Drs. 17/8682, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.401–91.063 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.25) +D1D2D3 · Prüfwert 4317dacd56f7db40….

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