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Artikel 4 · BT-Drs. 17/7576 · S. 33
Zu Artikel 4 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Zu Nummer 1 Folgeänderung zu Artikel 1 § 7. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der sogenannten Schweinegrippe in den Jahren 2009 und 2010 haben gezeigt, dass das Instrumentarium des Absatzes 5 nicht nur im Fall eines Versorgungsmangels, also einer fehlenden Verfügbarkeit der erforderlichen Arzneimittel, angewendet werden sollte, sondern auch im Fall von bedrohlichen Infek- tionskrankheiten, die ein sofortiges und flexibles Reagieren der zuständigen Behörden bei der Bereitstellung und bei der praktischen Durchführung der Distribution vorhandener oder bevorrateter Arzneimittel erfordern. In diesen Fällen können auf regionaler oder lokaler Ebene unterschiedliche Versorgungsprobleme auftreten, die im Vorhinein weder vor- hersehbar noch planbar sind. So kann es beispielsweise im Einzelfall erforderlich sein, Großhändlern abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 2 die Möglichkeit eines Umpackens von Impfstoffen zu erlauben, Gesundheitsämtern die Entnahme von Teilmengen (Auseinzelung) und die Belieferung anderer Gesundheitsämter zu gestatten oder abweichend von § 8 Ab- satz 2 des Arzneimittelgesetzes das Inverkehrbringen der von Bund und Ländern bevorrateten Arzneimittel auch mit abgelaufenem Verfalldatum zu gestatten, sofern diese Arz- neimittel benötigt werden und deren Wirksamkeit und phar- mazeutische Qualität nicht beeinträchtigt sind. Im Unterschied zu der Möglichkeit, eine Ausnahmeverord- nung nach Absatz 1 zu erlassen, mit der bundesweit Ausnah- men von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes getrof- fen werden, ermöglicht das Vorgehen nach Absatz 5 eine Drucksache 17/7576 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode flexible Reaktion der zuständigen Behörden auf nicht vorhersehbare
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.938 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/7576, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 155.490–158.428 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.14) +D1D2D3 · Prüfwert ced452ddc9ec9270….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP