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Artikel 2 · BT-Drs. 17/7273 · S. 38

Zu Artikel 2 Änderung des Mineralöldatengesetzes

Zu Artikel 2 Änderung des Mineralöldatengesetzes
Zu Nummer 1 (§ 1 Erhebungszweck, Zuständigkeit)
Bei der Änderung des Wortes „Gemeinschaft“ in „Union“
handelt es sich um eine Anpassung infolge des Vertrages von
Lissabon vom 13. Dezember 2007.
Zu Nummer 2 (§ 2 Meldepflichtige)
Bislang wurde mit Hilfe zwischenstaatlicher Abkommen
nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/67/EG gewährleistet, dass
für Vorratspflichtige anderer Mitgliedstaaten gehaltene Be-
stände gemeldet wurden. Mit der neuen Richtlinie bedarf es
nicht mehr solcher Abkommen. Daher ist die Berichtspflicht
für ausländische Unternehmen oder Bevorratungsstellen, die
in Deutschland Bestände halten, neu zu regeln. Deshalb sind
in den Kreis der Meldepflichtigen Gebietsfremde aufgenom-
men worden, denen eine Bevorratungspflicht auferlegt ist,
sofern diese die Voraussetzungen für die Meldepflicht erfül-
len oder in Deutschland Bestände an Erdöl oder Erdöl-
erzeugnissen halten. Durch Aufnahme in den Berichtskreis
des Integrierten Mineralölberichts wird vermieden, dass
Doppelzählungen auftreten.
Wenn ein gebietsfremder Vorratspflichtiger einen Tanklager-
halter mit der Lagerung seiner Bestände beauftragt und die-
ser z. B. zur Frischhaltung der Ware auf dem deutschen
Markt Mengen zu- oder verkauft bzw. im- oder exportiert,
muss auch dieser Tanklagerhalter meldepflichtig gemacht
werden, um die Vollständigkeit und Belastbarkeit der Mine-
ralöldaten zu den in Deutschland gehaltenen Sicherheitsvor-
räten zu gewährleisten und bei EU-Mitgliedstaaten monat-
lich der Europäischen Kommission die betreffenden Mengen
vollständig melden zu können. Artikel 12 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Anhang IV Absatz 3 der Richtlinie verlangt,
dass für Sicherheitsvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaats für andere Mitgliedstaaten gehalt

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.599 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/7273, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 181.930–184.529 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert 1b9043ecd50db854….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP