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Artikel 1 · BT-Drs. 17/7235 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des EG-Verbraucher-

Zu Artikel 1 (Änderung des EG-Verbraucher-
schutzdurchsetzungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Ergänzung von § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird
dem BVL die Zuständigkeit für die durch Artikel 3 der
Richtlinie 2009/136/EG erfolgte Erweiterung des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 um eine neue Num-
mer 17 übertragen. Inhaltlich geht es dabei um Verstöße ge-
gen Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG mit Regelungen
zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor uner-
wünschter Werbung unter Verwendung von automatischen
Anrufmaschinen, Telefaxgeräten und elektronischer Post.
Ähnliche Aufgaben werden vom BVL mit der Durchsetzung
der vergleichbaren Regelungen nach der Richtlinie 2005/29/
EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarkt-
internen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Ver-
brauchern (Nummer 16 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004) bereits wahrgenommen.
Durch die Verordnung zur Ergänzung und Anpassung bun-
desrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 2006/2004 vom 1. September 2010 (BGBl. I
S. 1259) wurde dem BVL bereits vorab die Zuständigkeit für
Verstöße gegen Nummer 17 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 übertragen. Da das VSchDG ohnehin
geändert werden muss (vgl. im Folgenden), soll die durch die
vorgenannte Verordnung erfolgte Erweiterung der Zustän-
digkeit des BVL in das Gesetz selbst übernommen werden;
die Verordnung wird insoweit aufgehoben.
Die Anwendung des VSchDG in der Praxis zeigt darüber hi-
naus Änderungsbedarf hinsichtlich der Formulierung der
Zuständigkeiten der BaFin (§ 2 Nummer 2 VSchDG) und der
Landesbehörden (§ 2 Nummer 4 VSchDG).
Mit der Streichung des Verweises auf „Buchstabe a“ der
Nummer 1 in dem neugefassten § 2 Nummer 2 und 4 wird
sichergestellt, dass das Zuständigkeitsgefüge des

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.696 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/7235, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.187–18.883 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert e9f72b10e5be695b….

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