Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 17/6906 · S. 102
Zu Artikel 7 (Krankenhausentgeltgesetz)
Zu Artikel 7 (Krankenhausentgeltgesetz) Zu Nummer 1 (§ 2) Zu Buchstabe a Klarstellung, dass die allgemeinen Krankenhausleistungen auch die Mitaufnahme einer Pflegekraft bei stationärer Be- handlung in einem Krankenhaus nach § 11 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch umfasst. Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Regelung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe c Folgeänderung zur Änderung des § 39 Absatz 1 SGB V. Zu Nummer 2 (§ 21) Für die Entwicklung der Entgeltsysteme nach §§ 17b und 17d KHG für Krankenhausleistungen ist es von erheblichem Interesse, fall- und krankenhausübergreifende Verläufe analysieren zu können. Hierfür ist die Übermittlung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer (KV-Nummer) nach § 290 Absatz 1 Satz 2 bzw. § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V im Rahmen des an die DRG-Da- tenstelle zu übermittelnden Datensatzes nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich. Wenn für einzelne Patientinnen und Patienten eine entsprechende KV-Nummer nicht existiert, ist wie bisher das krankenhausinterne Kennzeichen des Be- handlungsfalles zu übermitteln. Hierdurch können zumin- dest Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus erfasst werden. Dies ist zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Vergütungsregelungen bei Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus erforderlich. Die KV-Nummer wird benötigt, um einerseits bei der Wei- terentwicklung des DRG-Systems auch Verlegungen zwi- schen unterschiedlichen Krankenhäusern analysieren zu können, die derzeit nicht von der Fallzusammenführungsre- gelung bei Wiederaufnahmen nach § 2 der Fallpauschalen- vereinbarung der Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 KHG erfasst werden. Da § 21 KHEntgG nur die Übermittlung eines krankenhausinternen Kennzeichens des Behandlungsfalls vorsieht, können bei der Weiterentwick-
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.693 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6906, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 541.696–547.389 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 07fe1ece18485084….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP