Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/6906 · S. 101
Zu Artikel 3 (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 3 (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 66) Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates auf- gegriffen, nach dem aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung für die Vollstreckung durch die Kranken- kassen generell das Vollstreckungsrecht des Bundes An- wendung finden soll. Aufgrund des Voranschreitenden Fu- sionsprozesses der Krankenversicherungsträger sind lan- desunmittelbare Krankenkassen zunehmenden über ein Bundesland hinaus tätig. Dies führt in der Praxis zu Proble- men wenn außerhalb des Sitzlandes vollstreckt werden soll. Die Regelung sieht vor, dass abweichend von Satz 1 für die Vollstreckung zugunsten landesunmittelbarer Krankenkas- sen einheitlich das Verwaltungs-Vollstreckungsrecht gilt. Die zuständige Vollstreckungsbehörde bestimmt sich wei- terhin nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. § 66 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Zehnten Buches blei- ben unberührt. Zu Nummer 2 (§ 75) Mit der Neuregelung wird den obersten Bundesbehörden die Option eingeräumt, bei Anträgen von Versicherungsträ- gern der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversi- cherung sowie der sozialen Pflegeversicherung auf Geneh- migung der Übermittlung von Sozialdaten das Genehmi- gungsverfahren auf das Bundesversicherungsamt zu über- tragen. Damit wird den obersten Bundesbehörden die Möglichkeit gegeben, sich von diesen nicht zu den ministe- riellen Kernaufgaben gehörenden Verwaltungsverfahren zu entlasten und diese an das mit dem erforderlichen juristi- schen und medizinischen Sachverstand ausgestattete Bun- desversicherungsamt zu delegieren.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6906, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 534.446–536.050 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 07fe1ece18485084….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP