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Artikel 3 · BT-Drs. 17/6906 · S. 101

Zu Artikel 3 (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 66)
Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates auf-
gegriffen, nach dem aus Gründen der Rechtssicherheit und
Gleichbehandlung für die Vollstreckung durch die Kranken-
kassen generell das Vollstreckungsrecht des Bundes An-
wendung finden soll. Aufgrund des Voranschreitenden Fu-
sionsprozesses der Krankenversicherungsträger sind lan-
desunmittelbare Krankenkassen zunehmenden über ein
Bundesland hinaus tätig. Dies führt in der Praxis zu Proble-
men wenn außerhalb des Sitzlandes vollstreckt werden soll.
Die Regelung sieht vor, dass abweichend von Satz 1 für die
Vollstreckung zugunsten landesunmittelbarer Krankenkas-
sen einheitlich das Verwaltungs-Vollstreckungsrecht gilt.
Die zuständige Vollstreckungsbehörde bestimmt sich wei-
terhin nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
§ 66 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Zehnten Buches blei-
ben unberührt.
Zu Nummer 2 (§ 75)
Mit der Neuregelung wird den obersten Bundesbehörden
die Option eingeräumt, bei Anträgen von Versicherungsträ-
gern der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversi-
cherung sowie der sozialen Pflegeversicherung auf Geneh-
migung der Übermittlung von Sozialdaten das Genehmi-
gungsverfahren auf das Bundesversicherungsamt zu über-
tragen. Damit wird den obersten Bundesbehörden die
Möglichkeit gegeben, sich von diesen nicht zu den ministe-
riellen Kernaufgaben gehörenden Verwaltungsverfahren zu
entlasten und diese an das mit dem erforderlichen juristi-
schen und medizinischen Sachverstand ausgestattete Bun-
desversicherungsamt zu delegieren.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6906, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 534.446–536.050 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 07fe1ece18485084….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP