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Artikel 3 · BT-Drs. 17/6905 · S. 13

Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendgerichtsgeset-

Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendgerichtsgeset-
zes)
Zu Nummer 1 (§ 33a)
Da § 33a bisher noch nicht über eine amtliche Überschrift
verfügt, wird ihm eine solche nunmehr vorangestellt.
Zu Nummer 2 (§ 33b)
Zu Buchstabe a
§ 33b wird eine amtliche Überschrift vorangestellt.
Zu Buchstabe b
§ 33b Absatz 2 trifft Regelungen zur zwingenden Dreierbe-
setzung der großen Jugendkammer entsprechend dem neuen
§ 76 Absatz 2 GVG (s. die dortige Begründung). Nach
Satz 3 Nummer 1 ist diese wie nach bisheriger Rechtslage
vorgeschrieben, wenn nach den allgemeinen Vorschriften
einschließlich der Regelung des § 74e GVG die Sache zur
Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört. Nach Satz 3
Nummer 2 ist künftig die Jugendkammer auch dann zwin-
gend mit drei Berufsrichtern zu besetzen, wenn ihre Zustän-
digkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 JGG begründet ist,
das heißt in den Fällen, in denen eine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Be-
tracht kommt. Hierfür sind dieselben Gründe maßgeblich
wie bei § 76 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 GVG (vgl. Teil A
Abschnitt I unter Nummer 4). In Satz 3 Nummer 3 ist
schließlich der bereits nach bisheriger Rechtslage vorgese-
hene Fall der Erforderlichkeit wegen des Umfangs oder der
Schwierigkeit der Sache angeführt.
Die Begriffe „Umfang“ und „Schwierigkeit der Sache“ wer-
den durch die Nennung von Regelbeispielen in Absatz 3
konturiert. Zusätzlich zu den in dem neuen § 76 Absatz 3
GVG geregelten Fällen ist hier ein weiteres Regelbeispiel
vorzusehen (Absatz 3 Nummer 1), wenn die Zuständigkeit
der Jugendkammer nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 JGG be-
gründet ist. Da eine Übernahme der durch das Jugendschöf-
fengericht vorgelegten Sache allein wegen des besonderen
Umfangs erfolgt, wird die Mitw

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.316 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6905, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 40.686–47.002 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 8dba9f6dea440d10….

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