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Artikel 3 · BT-Drs. 17/6905 · S. 13
Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendgerichtsgeset-
Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendgerichtsgeset- zes) Zu Nummer 1 (§ 33a) Da § 33a bisher noch nicht über eine amtliche Überschrift verfügt, wird ihm eine solche nunmehr vorangestellt. Zu Nummer 2 (§ 33b) Zu Buchstabe a § 33b wird eine amtliche Überschrift vorangestellt. Zu Buchstabe b § 33b Absatz 2 trifft Regelungen zur zwingenden Dreierbe- setzung der großen Jugendkammer entsprechend dem neuen § 76 Absatz 2 GVG (s. die dortige Begründung). Nach Satz 3 Nummer 1 ist diese wie nach bisheriger Rechtslage vorgeschrieben, wenn nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e GVG die Sache zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört. Nach Satz 3 Nummer 2 ist künftig die Jugendkammer auch dann zwin- gend mit drei Berufsrichtern zu besetzen, wenn ihre Zustän- digkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 JGG begründet ist, das heißt in den Fällen, in denen eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Be- tracht kommt. Hierfür sind dieselben Gründe maßgeblich wie bei § 76 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 GVG (vgl. Teil A Abschnitt I unter Nummer 4). In Satz 3 Nummer 3 ist schließlich der bereits nach bisheriger Rechtslage vorgese- hene Fall der Erforderlichkeit wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache angeführt. Die Begriffe „Umfang“ und „Schwierigkeit der Sache“ wer- den durch die Nennung von Regelbeispielen in Absatz 3 konturiert. Zusätzlich zu den in dem neuen § 76 Absatz 3 GVG geregelten Fällen ist hier ein weiteres Regelbeispiel vorzusehen (Absatz 3 Nummer 1), wenn die Zuständigkeit der Jugendkammer nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 JGG be- gründet ist. Da eine Übernahme der durch das Jugendschöf- fengericht vorgelegten Sache allein wegen des besonderen Umfangs erfolgt, wird die Mitw
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.316 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6905, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 40.686–47.002 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 8dba9f6dea440d10….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP