Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/6764 · S. 20
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Die Regelung stellt sicher, dass Teilnehmer an dualen Stu- diengängen künftig wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung- und der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig sind; sie werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 1. Dezember 2009, B 12 R 4/08 R), dass die berufsprakti- schen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des Studiums zu bewerten sind. Das Studium stehe im Vor- dergrund und das Berufsbildungsgesetz sei somit nicht an- wendbar. Nach diesem Urteil ist das bestehende Recht so auszulegen, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder aufgrund einer Beschäftigung noch aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung versi- cherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialver- sicherung sind. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der bis zum Zeitpunkt des Urteils von den damaligen Spit- zenverbänden der Sozialversicherung vertretenen Auffas- sung, wonach diese Studierenden als Beschäftigte galten. Teilnehmer an den übrigen ausbildungs- beziehungsweise berufsintegrierten dualen Studiengängen werden von dem Urteil nicht berührt und unterliegen weiterhin der Versiche- rungspflicht als Beschäftigte. In der gesetzlichen Krankenversicherung kommt durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts für die betroffenen Studierenden – je nach Vorliegen der Voraussetzungen – die Krankenversicherungspflicht als Studierende nach § 5 Absatz 1 Nummer 9, die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10, eine Fortsetzung ihrer bisherigen Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung nach § 9 oder eine Fortsetzung i
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.391 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.516–77.907 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 4e83138781e1a782….
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