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Artikel 3 · BT-Drs. 17/6764 · S. 20

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Die Regelung stellt sicher, dass Teilnehmer an dualen Stu-
diengängen künftig wieder einheitlich in der Kranken-,
Pflege-, Rentenversicherung- und der Arbeitsförderung als
Beschäftigte versicherungspflichtig sind; sie werden den zur
Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.
Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom
1. Dezember 2009, B 12 R 4/08 R), dass die berufsprakti-
schen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht
als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil
des Studiums zu bewerten sind. Das Studium stehe im Vor-
dergrund und das Berufsbildungsgesetz sei somit nicht an-
wendbar. Nach diesem Urteil ist das bestehende Recht so
auszulegen, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen
Studiengängen weder aufgrund einer Beschäftigung noch
aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung versi-
cherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialver-
sicherung sind. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu
der bis zum Zeitpunkt des Urteils von den damaligen Spit-
zenverbänden der Sozialversicherung vertretenen Auffas-
sung, wonach diese Studierenden als Beschäftigte galten.
Teilnehmer an den übrigen ausbildungs- beziehungsweise
berufsintegrierten dualen Studiengängen werden von dem
Urteil nicht berührt und unterliegen weiterhin der Versiche-
rungspflicht als Beschäftigte.
In der gesetzlichen Krankenversicherung kommt durch die
Entscheidung des Bundessozialgerichts für die betroffenen
Studierenden – je nach Vorliegen der Voraussetzungen – die
Krankenversicherungspflicht als Studierende nach § 5
Absatz 1 Nummer 9, die beitragsfreie Familienversicherung
nach § 10, eine Fortsetzung ihrer bisherigen Mitgliedschaft
als freiwillige Versicherung nach § 9 oder eine Fortsetzung
i

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.391 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/6764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.516–77.907 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 4e83138781e1a782….

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