Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 17/6260 · S. 57
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesbeamten-
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesbeamten- gesetzes) § 18 Absatz 1 Nummer 3 dient der besseren Nutzung im Ausland erworbener, auf Tätigkeiten in öffentlichen Verwal- tungen vorbereitenden Ausbildungen, die inländischen Vor- bereitungsdiensten vergleichbar sind. Erfasst werden nur Qualifikationen, die außerhalb Deutschlands, der EU sowie gleichgestellter Staaten erworben wurden. Qualifikationen, die in den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Staaten er- worben wurden, werden bereits von § 18 Absatz 1 Num- mern 1 und 2 und der Laufbahnbefähigungsanerkennungs- verordnung (LBAV) erfasst. Bei der der ausländischen Qualifikation zu Grunde liegenden Ausbildung muss es sich um eine im Wesentlichen dem jeweiligen Vorbereitungs- dienst des Bundes gleichwertige Ausbildung, etwa für eine Vorbereitung für eine Tätigkeit bei der Polizei oder im ver- waltungstechnischen Bereich, handeln. Einzelheiten sind in einer Rechtsverordnung zu regeln. Wie bei der Anerkennung von Laufbahnbefähigungen nach § 18 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BBG sind Sprachkenntnisse durch Vorlage entspre- chender Nachweise oder durch Feststellung im persönlichen Gespräch nachzuprüfen. Ferner ist auch hier die Möglichkeit eröffnet, zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach Maß- gabe der zu erlassenden Verordnung Gebühren und Ausla- gen zu erheben. Für die Anerkennung von Abschlüssen von Studiengängen und Berufsausbildungen sind dagegen Lan- desstellen zuständig. Entsprechende Anerkennungen werden wie deutsche Abschlüsse nach den Vorgaben des § 17 BBG berücksichtigt.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 276.274–277.814 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP