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Artikel 7 · BT-Drs. 17/6260 · S. 57

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesbeamten-

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesbeamten-
gesetzes)
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 dient der besseren Nutzung im
Ausland erworbener, auf Tätigkeiten in öffentlichen Verwal-
tungen vorbereitenden Ausbildungen, die inländischen Vor-
bereitungsdiensten vergleichbar sind. Erfasst werden nur
Qualifikationen, die außerhalb Deutschlands, der EU sowie
gleichgestellter Staaten erworben wurden. Qualifikationen,
die in den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Staaten er-
worben wurden, werden bereits von § 18 Absatz 1 Num-
mern 1 und 2 und der Laufbahnbefähigungsanerkennungs-
verordnung (LBAV) erfasst. Bei der der ausländischen
Qualifikation zu Grunde liegenden Ausbildung muss es sich
um eine im Wesentlichen dem jeweiligen Vorbereitungs-
dienst des Bundes gleichwertige Ausbildung, etwa für eine
Vorbereitung für eine Tätigkeit bei der Polizei oder im ver-
waltungstechnischen Bereich, handeln. Einzelheiten sind in
einer Rechtsverordnung zu regeln. Wie bei der Anerkennung
von Laufbahnbefähigungen nach § 18 Absatz 1 Nummern 1
und 2 BBG sind Sprachkenntnisse durch Vorlage entspre-
chender Nachweise oder durch Feststellung im persönlichen
Gespräch nachzuprüfen. Ferner ist auch hier die Möglichkeit
eröffnet, zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach Maß-
gabe der zu erlassenden Verordnung Gebühren und Ausla-
gen zu erheben. Für die Anerkennung von Abschlüssen von
Studiengängen und Berufsausbildungen sind dagegen Lan-
desstellen zuständig. Entsprechende Anerkennungen werden
wie deutsche Abschlüsse nach den Vorgaben des § 17 BBG
berücksichtigt.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 276.274–277.814 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP