Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 57 · BT-Drs. 17/6260 · S. 77
Zu Artikel 57 (Änderung der Ausbildungs- und
Zu Artikel 57 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen) Zu Nummer 1 Die Regelung für die Frist, innerhalb derer über einen Antrag zu entscheiden ist, findet sich nun im neuen § 16a, der nicht nur für die Diplome gilt, die in einem Vertragsstaat des Eu- ropäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden. Zu Nummer 2 Der neue § 16a stellt klar, dass die Frist von vier Monaten unterschiedslos für alle Diplome gilt, die außerhalb des Gel- tungsbereichs des Podologengesetzes erworben wurden. Es wird festgelegt, dass den Antragstellern über die festgestell- ten wesentlichen Unterschiede ein rechtsmittelfähiger Be- scheid zu erteilen ist.
BT-Drs. 17/6260 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 372.250–372.924 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP