Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 55 · BT-Drs. 17/6260 · S. 76
Zu Artikel 55 (Änderung der Ausbildungs- und
Zu Artikel 55 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten) Zu Nummer 1 Die Regelung für die Frist, innerhalb derer über einen Antrag zu entscheiden ist, findet sich nun im neuen § 16a, der nicht nur für die Diplome gilt, die in einem Vertragsstaat des Eu- ropäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden. Zu Nummer 2 Der neue § 16a stellt klar, dass die Frist von vier Monaten unterschiedslos für alle Diplome gilt, die außerhalb des Gel- tungsbereichs des Orthoptistengesetzes erworben wurden. Es wird festgelegt, dass den Antragstellern über die festge- stellten wesentlichen Unterschiede ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen ist.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 368.842–369.523 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP