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Artikel 51 · BT-Drs. 17/6260 · S. 74

Zu Artikel 51 (Änderung der Ergotherapeuten-Aus-

Zu Artikel 51 (Änderung der Ergotherapeuten-Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung)
Zu Nummer 1
Die Regelung für die Frist, innerhalb derer über einen Antrag
zu entscheiden ist, findet sich nun im neuen § 16a, der nicht
nur für die Diplome gilt, die in einem Vertragsstaat des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden.
Zu Nummer 2
Der neue § 16a stellt klar, dass die Frist von vier Monaten
unterschiedslos für alle Diplome gilt, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Ergotherapeutengesetzes erworben wur-
den. Es wird festgelegt, dass den Antragstellern über die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede ein rechtsmittelfähiger
Bescheid zu erteilen ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75 – Drucksache 17/6260

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BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 362.143–362.875 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….

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