Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 51 · BT-Drs. 17/6260 · S. 74
Zu Artikel 51 (Änderung der Ergotherapeuten-Aus-
Zu Artikel 51 (Änderung der Ergotherapeuten-Aus- bildungs- und Prüfungsverordnung) Zu Nummer 1 Die Regelung für die Frist, innerhalb derer über einen Antrag zu entscheiden ist, findet sich nun im neuen § 16a, der nicht nur für die Diplome gilt, die in einem Vertragsstaat des Eu- ropäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden. Zu Nummer 2 Der neue § 16a stellt klar, dass die Frist von vier Monaten unterschiedslos für alle Diplome gilt, die außerhalb des Gel- tungsbereichs des Ergotherapeutengesetzes erworben wur- den. Es wird festgelegt, dass den Antragstellern über die fest- gestellten wesentlichen Unterschiede ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen ist. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 75 – Drucksache 17/6260
BT-Drs. 17/6260 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 362.143–362.875 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP