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Artikel 49 · BT-Drs. 17/6260 · S. 74

Zu Artikel 49 (Änderung der Ausbildungs- und

Zu Artikel 49 (Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Diät-
assistentinnen und Diätassistenten)
Zu Nummer 1
Die Regelung für die Frist, innerhalb derer über einen Antrag
zu entscheiden ist, findet sich nun im neuen § 16a, der nicht
nur für die Diplome gilt, die in einem Vertragsstaat des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden.
Zu Nummer 2
Der neue § 16a stellt klar, dass die Frist von vier Monaten
unterschiedslos für alle Diplome gilt, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Diätassistentengesetzes erworben wurden.
Es wird festgelegt, dass den Antragstellern über die festge-
stellten wesentlichen Unterschiede ein rechtsmittelfähiger
Bescheid zu erteilen ist.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 358.817–359.509 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….

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