Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 44 · BT-Drs. 17/6260 · S. 72
Zu Artikel 44 (Änderung der Ausbildungs- und Prü-
Zu Artikel 44 (Änderung der Ausbildungs- und Prü- fungsverordnung für pharmazeutisch- technische Assistentinnen und phar- mazeutisch-technische Assistenten) Zu Nummer 1 Die Regelung für die Frist, innerhalb derer über einen Antrag zu entscheiden ist, findet sich nun im neuen § 18 a , der nicht nur für die Diplome gilt, die in einem Vertragsstaat des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums erworben wurden. Zu Nummer 2 Der neue § 18a stellt klar, dass die Frist von vier Monaten unterschiedslos für alle Diplome gilt, die außerhalb des Gel- tungsbereichs des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu- tisch-technischen Assistenten erworben wurden. Es wird festgelegt, dass den Antragstellern über die festgestellten wesentlichen Unterschiede ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen ist.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 350.542–351.325 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP