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Artikel 44 · BT-Drs. 17/6260 · S. 72

Zu Artikel 44 (Änderung der Ausbildungs- und Prü-

Zu Artikel 44 (Änderung der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und phar-
mazeutisch-technische Assistenten)
Zu Nummer 1
Die Regelung für die Frist, innerhalb derer über einen Antrag
zu entscheiden ist, findet sich nun im neuen § 18 a , der nicht
nur für die Diplome gilt, die in einem Vertragsstaat des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums erworben wurden.
Zu Nummer 2
Der neue § 18a stellt klar, dass die Frist von vier Monaten
unterschiedslos für alle Diplome gilt, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-
tisch-technischen Assistenten erworben wurden. Es wird
festgelegt, dass den Antragstellern über die festgestellten
wesentlichen Unterschiede ein rechtsmittelfähiger Bescheid
zu erteilen ist.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 350.542–351.325 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP