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Artikel 4 · BT-Drs. 17/6260 · S. 55
Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung des neuen § 13c. Zu Nummer 2 (§ 13b GewO) Durch die Streichung in Absatz 3 gilt § 13b Absatz 1 künftig auch, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d, 34e oder § 60a ausgeübt werden. § 13b war in Umsetzung der Dienst- leistungsrichtlinie 2006/123/EG in die Gewerbeordnung ein- gefügt worden. § 13b sollte für solche Gewerbe, die vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie nicht erfasst werden, keine Anwendung finden. Es ist jedoch sinnvoll, auch für die Gewerbe, die nicht vom Anwendungs- bereich der Dienstleistungsrichtlinie erfasst werden, Nach- weise für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögens- Drucksache 17/6260 – 56 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode verhältnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus- gestellt wurden, anzuerkennen. So enthalten § 5e Absatz 4 Satz 4 und 5 der Bewachungsverordnung und § 4a Absatz 3 Satz 4 und 5 der Versicherungsvermittlungsverordnung in Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG gleich lautende Bestimmungen, die durch § 13c in Verbin- dung mit § 13b ersetzt werden sollen. Zu Nummer 3 (§ 13c – neu – GewO) Der neue § 13c setzt zum einen die Berufsanerkennungs- richtlinie 2005/36/EG für reglementierte Gewerbe (Bewa- cher, Versicherungsvermittler und -berater) um und regelt zudem die Anerkennung von Befähigungs- und Ausbil- dungsnachweisen aus Drittstaaten. Dabei wird grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen Sachverhalten, die unter die Berufsanerkennungsrichtlinie fallen, und Drittstaats-Sach-
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.396 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 265.717–273.113 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP