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Artikel 4 · BT-Drs. 17/6260 · S. 55

Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der
Einfügung des neuen § 13c.
Zu Nummer 2 (§ 13b GewO)
Durch die Streichung in Absatz 3 gilt § 13b Absatz 1 künftig
auch, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34, 34a,
34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d, 34e oder
§ 60a ausgeübt werden. § 13b war in Umsetzung der Dienst-
leistungsrichtlinie 2006/123/EG in die Gewerbeordnung ein-
gefügt worden. § 13b sollte für solche Gewerbe, die vom
Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie nicht
erfasst werden, keine Anwendung finden. Es ist jedoch
sinnvoll, auch für die Gewerbe, die nicht vom Anwendungs-
bereich der Dienstleistungsrichtlinie erfasst werden, Nach-
weise für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögens-
Drucksache 17/6260 – 56 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
verhältnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus-
gestellt wurden, anzuerkennen. So enthalten § 5e Absatz 4
Satz 4 und 5 der Bewachungsverordnung und § 4a Absatz 3
Satz 4 und 5 der Versicherungsvermittlungsverordnung in
Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG
gleich lautende Bestimmungen, die durch § 13c in Verbin-
dung mit § 13b ersetzt werden sollen.
Zu Nummer 3 (§ 13c – neu – GewO)
Der neue § 13c setzt zum einen die Berufsanerkennungs-
richtlinie 2005/36/EG für reglementierte Gewerbe (Bewa-
cher, Versicherungsvermittler und -berater) um und regelt
zudem die Anerkennung von Befähigungs- und Ausbil-
dungsnachweisen aus Drittstaaten. Dabei wird grundsätzlich
keine Unterscheidung zwischen Sachverhalten, die unter die
Berufsanerkennungsrichtlinie fallen, und Drittstaats-Sach-

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.396 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 265.717–273.113 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….

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