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Artikel 28 · BT-Drs. 17/6260 · S. 63
Zu Artikel 28 (Änderung der Ersten Verordnung
Zu Artikel 28 (Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) Die Vorschrift ergänzt die Regelung der §§ 39 und 40 1. SprengV betreffend des Nachweises der Fachkunde im Sinne des § 9 des SprengG um die Personengruppe der Dritt- staatsangehörigen und Abschlüsse aus Drittstaaten. Dafür wird auf die entsprechenden Regelungen des Berufsqualifi- kationsfeststellungsgesetzes verwiesen. Zu Nummer 1 und 2 (Inhaltsübersicht und Titeländerung) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 3 (§ 39 SprengV) Die Regelung zur automatischen Anerkennung der Berufser- fahrung in Umsetzung des Artikels 16 ff. RL 2005/36/EG wird auf Staatsangehörige aus Drittstaaten erweitert. Die Be- rufszugangsgewährung auf der Grundlage von ausgeübten Tätigkeiten in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Antragsteller erfolgen. Zu Nummer 4 (§ 40 SprengV) § 40 Absatz 1 wird erweitert und bezüglich der Gleichwer- tigkeit der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise auf die Kriterien zur Feststellung der Gleichwertigkeit in § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz verwiesen. Die bis- herige Reglung in Absatz 1 Satz 2, die sich auf Nachweise, die von Unionsbürgern und gleichgestellten Personen in einem Drittstaat erworben wurden, bezog, ist von der Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 mit umfasst und daher aufzuheben. In Absatz 2 wird mit dem neuen Satz 4 auf die Regelungen zum Inhalt der Feststellung der Gleichwertig- keit in § 10 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und er- gänzend zu den Vorgaben in Absatz 2 zu den Ausgleichs- maßnahmen (ergänzende Fachkundevermittlung oder spezifische Fachkundeprüfung) bei Vorliegen wesentlicher Untersc
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.222 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 309.856–312.078 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….
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