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Artikel 12 · BT-Drs. 17/6260 · S. 59

Zu Artikel 12 (Änderung der Patentanwalts-

Zu Artikel 12 (Änderung der Patentanwalts-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5 PAO)
§ 5 PAO regelt die fachlichen Voraussetzungen für den Zu-
gang zum Beruf des Patentanwalts und der Patentanwältin.
Soweit nicht besondere, auf europäischen Vorgaben beru-
hende Regelungen im Gesetz über die Eignungsprüfung für
die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestehen, kann danach
als Patentanwältin oder Patentanwalt nur zugelassen werden,
wer neben der erforderlichen technischen Befähigung die
Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse im ge-
werblichen Rechtsschutz nach § 8 PAO bestanden hat. Aus-
ländische juristische Ausbildungen genügen grundsätzlich
nicht, um die erforderlichen qualifizierten juristischen
Kenntnisse im deutschen Recht zu vermitteln, die für eine
Patentanwaltstätigkeit in Deutschland erforderlich sind. Der
neue Satz 2 in § 5 Absatz 1 PAO bestimmt daher, dass das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz nicht anzuwenden
ist (vergleiche Abschnitt A.I.2.e der allgemeinen Begrün-
dung).
Zu Nummer 2 (§ 154a PAO)
Patentanwältinnen und Patentanwälte aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
können sich nach § 154a PAO nach Aufnahme in die Patent-
anwaltskammer unter der Berufsbezeichnung des Herkunfts-
staates in Deutschland niederlassen, um auf dem Gebiet des
ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtschut-
zes tätig zu sein. Nach geltendem Recht besteht diese Nie-
derlassungsmöglichkeit nur für Staatsangehörige der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Durch die Änderung soll das Staatsange-
hörigkeitserfordernis entfallen, so dass künftig auch Staats-
angehörige von Drittstaaten, die über di

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.974 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 285.900–287.874 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….

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