Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 12 · BT-Drs. 17/6260 · S. 59
Zu Artikel 12 (Änderung der Patentanwalts-
Zu Artikel 12 (Änderung der Patentanwalts- ordnung) Zu Nummer 1 (§ 5 PAO) § 5 PAO regelt die fachlichen Voraussetzungen für den Zu- gang zum Beruf des Patentanwalts und der Patentanwältin. Soweit nicht besondere, auf europäischen Vorgaben beru- hende Regelungen im Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestehen, kann danach als Patentanwältin oder Patentanwalt nur zugelassen werden, wer neben der erforderlichen technischen Befähigung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse im ge- werblichen Rechtsschutz nach § 8 PAO bestanden hat. Aus- ländische juristische Ausbildungen genügen grundsätzlich nicht, um die erforderlichen qualifizierten juristischen Kenntnisse im deutschen Recht zu vermitteln, die für eine Patentanwaltstätigkeit in Deutschland erforderlich sind. Der neue Satz 2 in § 5 Absatz 1 PAO bestimmt daher, dass das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz nicht anzuwenden ist (vergleiche Abschnitt A.I.2.e der allgemeinen Begrün- dung). Zu Nummer 2 (§ 154a PAO) Patentanwältinnen und Patentanwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können sich nach § 154a PAO nach Aufnahme in die Patent- anwaltskammer unter der Berufsbezeichnung des Herkunfts- staates in Deutschland niederlassen, um auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtschut- zes tätig zu sein. Nach geltendem Recht besteht diese Nie- derlassungsmöglichkeit nur für Staatsangehörige der Mit- gliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Durch die Änderung soll das Staatsange- hörigkeitserfordernis entfallen, so dass künftig auch Staats- angehörige von Drittstaaten, die über di
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.974 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6260, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 285.900–287.874 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert fbb72dfed7e3354d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP