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Artikel 7 · BT-Drs. 17/6255 · S. 38
Zu Artikel 7 (§ 11a Absatz 7 GewO-E)
Zu Artikel 7 (§ 11a Absatz 7 GewO-E) Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag des Bun- desrates nicht anzuschließen. Die im Regierungsentwurf mit Artikel 7 vorgesehene Ände- rung des § 11a Abs. 7 GewO ist erforderlich, um die in Arti- kel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungs- wesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgesehene Übermittlung von Daten der zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten an EIOPA zu ermög- lichen. Dabei handelt es sich um Daten, die für die Wahrneh- mung der Aufgaben von EIOPA benötigt werden. Der Regierungsentwurf orientiert sich bei der Gesetzesfor- mulierung streng am Wortlaut des Artikels 35. Artikel 35 verweist nur generell auf die durch die EU-Verordnung an EIOPA übertragenen Aufgaben, die in anderen Artikeln der EU-Verordnung allgemein niedergelegt sind. Da in dieser zugrunde liegenden EU-Verordnung die Aufgaben allge- mein beschrieben sind, hat auch die Bundesregierung i. S. d. Rechtsklarheit bewusst auf eine Konkretisierung der Aufga- ben verzichtet. Neben rechtmäßigem Zugang der zuständi- gen Behörde zu den angefragten Informationen ist Voraus- setzung für den Informationsanspruch u. a., dass das Informationsverlangen der europäischen Aufsichtsbehörde für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, ist vom Adressaten anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Auch eine Auflistung al- lein von bestimmten ausgewählten Aufgaben wäre nicht sachgerecht, da damit ein falscher Schwerpunkt aus deut- scher Sicht vorgegeben werden könnte. Das Verfahren zum Einholen von Informationen bei den zu- ständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist sektorübergrei- fend, d. h. in allen drei EU-Verordnungen zur Errichtung der E
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.459 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6255, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 144.131–146.590 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 74c6fade20e1d677….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP