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Artikel 4 · BT-Drs. 17/6073 · S. 35
Zu Artikel 4 (Änderung der Stromnetzentgelt-
Zu Artikel 4 (Änderung der Stromnetzentgelt- verordnung) Die neu eingefügte Regelung in § 5 Absatz 4 dient der An- erkennung von Zahlungen der Netzbetreiber an Städte und Gemeinden zur Erhöhung der Akzeptanz des notwendigen Leitungsbaus. Anders als bei anderen Infrastrukturvorhaben wie Straßen oder Schienen haben die Gebietskörperschaften entlang einer Stromtrasse keinen eigenen Nutzen von dem Infrastrukturprojekt, z. B. durch Verbesserung der örtlichen Infrastruktur durch Ausfahrten oder Haltepunkte. Soweit Netzbetreiber an betroffene Städte und Gemeinden Aus- gleichszahlungen für mögliche Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit dem Neubau von Freileitungen stehen, vornehmen, sollen diese unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 als Kosten des Netzbetriebs anerkannt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Entschädigungszahlun- gen auf jeden Fall aufwandsgleiche Kosten sind und darüber in die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten laufen. Damit ist das Verständnis verbunden, dass die Kosten nicht akti- viert werden können und damit nicht in die Verzinsungs- basis eingehen können. Grundlage für eine Zahlung kann dabei eine individuelle Vereinbarung der Netzbetreiber mit den betroffenen Städten und Gemeinden oder eine allgemeine Vereinbarung mit In- teressenverbänden der Städte und Gemeinden sein. Die kon- krete Mittelverwendung verbleibt grundsätzlich in der Au- tonomie der begünstigten Gebietskörperschaft. Anerkennungsfähig sind nur Zahlungen für Freileitungen auf Transportnetzebene. Dies betrifft zum einen die Errich- tung neuer Leitungen, die in einer neuen Trasse gebaut wer- den. Durch Anknüpfung an die Inbetriebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden. Um die Auswir- kungen auf die Ne
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.867 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6073, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.481–184.348 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert 86bf9ec2d6317482….
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