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Artikel 5 · BT-Drs. 17/6072 · S. 99

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im
Hinblick auf die Einfügung des neuen § 7b.
Zu Nummer 2 (§ 6)
Mit der Einfügung wird die in Artikel 40 Absatz 7 in Ver-
bindung mit Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG und
Artikel 44 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 der Richt-
linie 2009/73/EG vorgesehene unmittelbare Übermittlung
von Transaktionsdaten im Bereich von Energiederivaten
auch zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (Bundesanstalt) als nach der Richtlinie 2004/39/EG
für Märkte für Finanzinstrumente zuständiger Behörde und
den bisher nicht von § 6 Absatz 2 umfassten Landeskartell-
behörden ermöglicht. Wie auch bei der Bundesnetzagentur
ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und
Landeskartellbehörden auf deren Tätigkeit im Rahmend des
Energiewirtschaftsgesetzes beschränkt. Durch die Möglich-
keit der Bundesnetzagentur und der Landeskartellbehörden
von der Bundesanstalt, die Transaktionsdaten nach § 9
WpHG zu erhalten, kann ein zusätzlicher Bürokratieauf-
wand für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des
EnWG, die zugleich nach dem WpHG beaufsichtigten Un-
ternehmen sind, unterbleiben.
Zu Nummer 3 (§ 7b)
Mit dem neuen § 7b wird ergänzend zu der Änderung unter
Nummer 2 dieses Artikels in Umsetzung von Artikel 40
Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/
EG und Artikel 44 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 der
Richtlinie 2009/73/EG die Übermittlung von Transaktions-
daten auch an die Europäische Kommission geregelt.
Die Übermittlungspflicht beschränkt sich auf Angaben, die
der Bundesanstalt aufgrund von Mitteilungen der betroffe-
nen Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz vor-
liegen. Die Europäische Kommission kann nicht verlangen,
dass die Bundesanstalt

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.030 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6072, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 559.277–561.307 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 0417ad862ce76249….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP