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Artikel 5 · BT-Drs. 17/6072 · S. 99
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Einfügung des neuen § 7b. Zu Nummer 2 (§ 6) Mit der Einfügung wird die in Artikel 40 Absatz 7 in Ver- bindung mit Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 44 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 der Richt- linie 2009/73/EG vorgesehene unmittelbare Übermittlung von Transaktionsdaten im Bereich von Energiederivaten auch zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (Bundesanstalt) als nach der Richtlinie 2004/39/EG für Märkte für Finanzinstrumente zuständiger Behörde und den bisher nicht von § 6 Absatz 2 umfassten Landeskartell- behörden ermöglicht. Wie auch bei der Bundesnetzagentur ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und Landeskartellbehörden auf deren Tätigkeit im Rahmend des Energiewirtschaftsgesetzes beschränkt. Durch die Möglich- keit der Bundesnetzagentur und der Landeskartellbehörden von der Bundesanstalt, die Transaktionsdaten nach § 9 WpHG zu erhalten, kann ein zusätzlicher Bürokratieauf- wand für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG, die zugleich nach dem WpHG beaufsichtigten Un- ternehmen sind, unterbleiben. Zu Nummer 3 (§ 7b) Mit dem neuen § 7b wird ergänzend zu der Änderung unter Nummer 2 dieses Artikels in Umsetzung von Artikel 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/ EG und Artikel 44 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG die Übermittlung von Transaktions- daten auch an die Europäische Kommission geregelt. Die Übermittlungspflicht beschränkt sich auf Angaben, die der Bundesanstalt aufgrund von Mitteilungen der betroffe- nen Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz vor- liegen. Die Europäische Kommission kann nicht verlangen, dass die Bundesanstalt
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.030 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6072, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 559.277–561.307 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 0417ad862ce76249….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP