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Artikel 2 · BT-Drs. 17/6072 · S. 98
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 (§ 4) Die Einfügung des Wortes „einmalig“ in Absatz 1 setzt Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/ Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 99 – Drucksache 17/6072 73/EG um, wonach in Zukunft nur noch eine einmalige Ver- längerung der Amtszeit zulässig ist. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Verlängerungen bleiben dabei unberück- sichtigt. Mit der Neufassung des Absatz 5 wird im Vergleich zur bis- herigen Regelung die Unabhängigkeit des Behördenleiters weiter gestärkt. In Umsetzung von Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 39 Absatz 5 der Richt- linie 2009/73/EG wird klargestellt, dass ein wichtiger Grund für eine Entlassung anzunehmen ist, wenn der Präsi- dent oder die Präsidentin nicht mehr die Voraussetzungen für die Amtsausübung erfüllt oder er/sie sich eines erheb- lichen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn das Verhalten zu einem Verlust der Beamtenrechte nach § 41 BBG führen würde. Hierdurch werden die Entlassungsgründe richtlinienkonform einge- schränkt und die Position des Behördenleiters gestärkt. Im Falle der Entlassung aus wichtigem Grund hat der Präsident oder die Präsidentin einen Anspruch auf eine schriftliche Begründung der Entlassungsgründe. Der Entlassungsbe- schluss ist mit Wirksamwerden der Entlassung durch die Bundesregierung zu veröffentlichen. Der Präsident oder die Präsidentin kann verlangen, dass die Begründung der Ent- lassung ebenfalls veröffentlicht wird. Die Änderung in Absatz 8 dient der Umsetzung von Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 39 Absatz 5 der Richtlinie 2009/73/EG und führt ein Rotationsverfahren ein. Danach sollen die Vizepräsidenten oder Vize
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.686 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6072, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 554.951–557.637 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 0417ad862ce76249….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP