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Artikel 7 · BT-Drs. 17/6051 · S. 47

Zu Artikel 7 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird als Folgeänderung zu Nummer 2
aktualisiert.
Zu Nummer 2 (§§ 44 bis 47)
Die §§ 44 bis 47 werden aufgehoben. Die Vorschriften zur
Haftung für fehlerhafte oder fehlende Prospekte für Wertpa-
piere werden nunmehr ohne Unterscheidung danach, ob der
Prospekt Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren
zum Handel an einer inländischen Börse war, einheitlich im
Wertpapierprospektgesetz verortet (Artikel 6).
Zu Nummer 3 (§ 48 Absatz 3)
Der bisherige Verweis auf die §§ 32 bis 47 wird als Folge-
änderung wegen des Wegfalls der §§ 44 bis 47 angepasst.
Ein ausdrücklicher Verweis auf die neuen §§ 21, 22 und 24
des Wertpapierprospektgesetzes ist entbehrlich, weil für die
betroffenen Wertpapiere Prospekte nach dem Wertpapier-
prospektgesetz veröffentlicht werden müssen, auf die diese
Vorschriften automatisch anwendbar sind.
Drucksache 17/6051 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Zu Nummer 4 (§ 52 Absatz 8 – neu)
Es wird eine weitere Übergangsregelung in § 52 eingefügt.
Danach finden die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes auf sol-
che Prospekte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes veröffentlicht worden sind.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6051, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 220.422–221.654 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert a5f5fec91f7ab556….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP