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Artikel 4 · BT-Drs. 17/6051 · S. 42

Zu Artikel 4 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Mit Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht um die Überschrift
der neuen Übergangsvorschrift erweitert.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-
gensanlagengesetzes werden nunmehr auch als Finanzin-
strumente im Sinne des Kreditwesengesetzes qualifiziert.
Ausgenommen hiervon sind Anteile an einer Genossen-
schaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes. Diese
sind nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Vermögensanlagen-
gesetzes auch von dessen Anwendungsbereich ausgenom-
men.
Hierdurch wird sichergestellt, dass auch Vermögensanlagen
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesenge-
setz unterliegen. Insbesondere werden damit die erlaubnis-
pflichtigen Finanzdienstleistungen inhaltlich erweitert, in-
dem auch die Erbringer von Dienstleistungen im Zusam-
menhang mit Produkten des bisherigen Grauen Kapital-
marktes – soweit keine Ausnahme greift – künftig von der
Bundesanstalt beaufsichtigt werden. Die Herstellung eines
einheitlichen Regulierungniveaus unter Erweiterung des Fi-
nanzinstrumentebegriffs und Einbeziehung der Vermögens-
anlagen in die Solvenz- und Marktaufsicht durch die Bun-
desanstalt erscheint angesichts dessen, dass Vermögensanla-
gen für viele Anleger trotz ihrer oftmals langen Laufzeit bei
fehlender vorzeitiger Verkaufsmöglichkeit und der hieraus
resultierenden hohen Risiken eine Alternative zu Anlagefor-
men wie Aktien und Zertifikaten darstellen, sachgerecht
und stärkt den Anlegerschutz in diesem Marktsegment.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Durch die Erweiterung der Ausnahmetatbestände in § 2
Absatz 1 und Absatz 6 Nummer 19 wird sichergestellt, dass
einige Dienstleistungen, die im Rahmen der Emission und

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.051 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6051, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 186.941–191.992 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert a5f5fec91f7ab556….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP