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Artikel 4 · BT-Drs. 17/6051 · S. 42
Zu Artikel 4 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Mit Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht um die Überschrift der neuen Übergangsvorschrift erweitert. Zu Nummer 2 (§ 1) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö- gensanlagengesetzes werden nunmehr auch als Finanzin- strumente im Sinne des Kreditwesengesetzes qualifiziert. Ausgenommen hiervon sind Anteile an einer Genossen- schaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes. Diese sind nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Vermögensanlagen- gesetzes auch von dessen Anwendungsbereich ausgenom- men. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesenge- setz unterliegen. Insbesondere werden damit die erlaubnis- pflichtigen Finanzdienstleistungen inhaltlich erweitert, in- dem auch die Erbringer von Dienstleistungen im Zusam- menhang mit Produkten des bisherigen Grauen Kapital- marktes – soweit keine Ausnahme greift – künftig von der Bundesanstalt beaufsichtigt werden. Die Herstellung eines einheitlichen Regulierungniveaus unter Erweiterung des Fi- nanzinstrumentebegriffs und Einbeziehung der Vermögens- anlagen in die Solvenz- und Marktaufsicht durch die Bun- desanstalt erscheint angesichts dessen, dass Vermögensanla- gen für viele Anleger trotz ihrer oftmals langen Laufzeit bei fehlender vorzeitiger Verkaufsmöglichkeit und der hieraus resultierenden hohen Risiken eine Alternative zu Anlagefor- men wie Aktien und Zertifikaten darstellen, sachgerecht und stärkt den Anlegerschutz in diesem Marktsegment. Zu Nummer 3 (§ 2) Durch die Erweiterung der Ausnahmetatbestände in § 2 Absatz 1 und Absatz 6 Nummer 19 wird sichergestellt, dass einige Dienstleistungen, die im Rahmen der Emission und
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.051 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6051, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 186.941–191.992 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert a5f5fec91f7ab556….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP