Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/752 · S. 24
Zu Artikel 2 (Finanzausgleichsgesetz)
Zu Artikel 2 (Finanzausgleichsgesetz) Allgemeines § 1 des Finanzausgleichsgesetzes regelt die Verteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländergesamt- heit. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Sicherstel- lung eines Anteils für den Bund zur Senkung der Lohn- zusatzkosten erfordert eine Änderung des bisherigen Gesetzeswortlauts. Auch die vorgesehene Anhebung des Umsatzsteuersatzes um drei Prozentpunkte erfordert Anpassungen bei denjenigen Anteilssätzen, die nach dem Gesetz bei einer Steuersatzerhöhung nicht dynami- siert werden sollen. Zu Nummer 1 Satz 1 gewährt dem Bund ab 2007 ein Vorab im Gegenwert eines Prozentpunktes des Umsatzsteuerauf- kommens; dabei sind die in Folge der Steuersatzer- höhung bei den Ertragsteuern zu erwartenden Minder- einnahmen der Gebietskörperschaften gegen gerechnet. Die Regelung sieht vor, dass eine Dynamisierung des Vorabsatzes bei Steuersatzerhöhungen oder -senkungen nicht stattfindet. Zu Nummer 2 Satz 2 entspricht dem ursprünglich in Satz 1 geregelten Vorab des Bundes zum Ausgleich der Belastungen auf- grund eines zusätzlichen Zuschusses für die Rentenver- sicherung; gemäß der gesetzlichen Anordnung vermin- dern sich die Vomhundertsätze entsprechend dem Um- fang der durch die Steuersatzerhebung bedingten Steuermehreinnahmen. Zu Nummer 3 bis 6 Folgeänderungen aufgrund von Nummer 1. Zu Nummer 7 Folgeänderung aufgrund des bisherigen Satz 10. Danach ist der Umsatzsteueranteil des Bundes und der Länder, soweit er durch die Neuregelung des Familienleistungs- ausgleiches bedingt ist, bei Steuersatzerhöhungen ent- sprechend dem Umfang der Steuermehreinnahmen anzupassen. Zu Nummer 8 Satz 13 enthält den Rechtsbefehl des bisherigen Satz 10.
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Herkunft
BT-Drs. 16/752, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.428–69.122 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert c13137fe11f56dc6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP