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Artikel 2 · BT-Drs. 16/752 · S. 24

Zu Artikel 2 (Finanzausgleichsgesetz)

Zu Artikel 2 (Finanzausgleichsgesetz)
Allgemeines
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes regelt die Verteilung
der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländergesamt-
heit. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Sicherstel-
lung eines Anteils für den Bund zur Senkung der Lohn-
zusatzkosten erfordert eine Änderung des bisherigen
Gesetzeswortlauts. Auch die vorgesehene Anhebung des
Umsatzsteuersatzes um drei Prozentpunkte erfordert
Anpassungen bei denjenigen Anteilssätzen, die nach
dem Gesetz bei einer Steuersatzerhöhung nicht dynami-
siert werden sollen.
Zu Nummer 1
Satz 1 gewährt dem Bund ab 2007 ein Vorab im
Gegenwert eines Prozentpunktes des Umsatzsteuerauf-
kommens; dabei sind die in Folge der Steuersatzer-
höhung bei den Ertragsteuern zu erwartenden Minder-
einnahmen der Gebietskörperschaften gegen gerechnet.
Die Regelung sieht vor, dass eine Dynamisierung des
Vorabsatzes bei Steuersatzerhöhungen oder -senkungen
nicht stattfindet.
Zu Nummer 2
Satz 2 entspricht dem ursprünglich in Satz 1 geregelten
Vorab des Bundes zum Ausgleich der Belastungen auf-
grund eines zusätzlichen Zuschusses für die Rentenver-
sicherung; gemäß der gesetzlichen Anordnung vermin-
dern sich die Vomhundertsätze entsprechend dem Um-
fang der durch die Steuersatzerhebung bedingten
Steuermehreinnahmen.
Zu Nummer 3 bis 6
Folgeänderungen aufgrund von Nummer 1.
Zu Nummer 7
Folgeänderung aufgrund des bisherigen Satz 10. Danach
ist der Umsatzsteueranteil des Bundes und der Länder,
soweit er durch die Neuregelung des Familienleistungs-
ausgleiches bedingt ist, bei Steuersatzerhöhungen ent-
sprechend dem Umfang der Steuermehreinnahmen
anzupassen.
Zu Nummer 8
Satz 13 enthält den Rechtsbefehl des bisherigen Satz 10.

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Herkunft

BT-Drs. 16/752, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.428–69.122 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert c13137fe11f56dc6….

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