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Artikel 9 · BT-Drs. 17/5712 · S. 48

Zu Artikel 9 (Änderung des Kreditwesengesetzes –

Zu Artikel 9 (Änderung des Kreditwesengesetzes –
KWG)
Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 bis 6 KWG („Moratorium“) erfasst grundsätz-
lich nur solche Gegenstände und Rechte, die auch im Insol-
venzfall zur Insolvenzmasse gezogen werden könnten. In-
solvenzrechtliche Vorrechte wie Aussonderungsrechte und
Aufrechnungsbefugnisse sind daher auch nach Anordnung
eines Moratoriums zu beachten. Die Änderung des Absatz 2
Satz 6 stellt ergänzend klar, dass die insolvenzrechtlichen
Regeln zum Schutz von Systemen, die von einem zentralen
Kontrahenten im Sinne des § 1 Absatz 31 KWG betrieben
werden, entsprechend anzuwenden sind, wenn gegen einen
Teilnehmer des Systems ein Anordnung nach § 46 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 bis 6 KWG erlassen worden ist. Damit
sind insbesondere Übertragungen und Glattstellungen ent-
sprechend § 104a Absatz 1 und 2 InsO auch während eines
Moratoriums zulässig.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5712, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 246.820–247.727 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert a9665f1f6487c841….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP