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Artikel 9 · BT-Drs. 17/5712 · S. 48
Zu Artikel 9 (Änderung des Kreditwesengesetzes –
Zu Artikel 9 (Änderung des Kreditwesengesetzes – KWG) Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 KWG („Moratorium“) erfasst grundsätz- lich nur solche Gegenstände und Rechte, die auch im Insol- venzfall zur Insolvenzmasse gezogen werden könnten. In- solvenzrechtliche Vorrechte wie Aussonderungsrechte und Aufrechnungsbefugnisse sind daher auch nach Anordnung eines Moratoriums zu beachten. Die Änderung des Absatz 2 Satz 6 stellt ergänzend klar, dass die insolvenzrechtlichen Regeln zum Schutz von Systemen, die von einem zentralen Kontrahenten im Sinne des § 1 Absatz 31 KWG betrieben werden, entsprechend anzuwenden sind, wenn gegen einen Teilnehmer des Systems ein Anordnung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 KWG erlassen worden ist. Damit sind insbesondere Übertragungen und Glattstellungen ent- sprechend § 104a Absatz 1 und 2 InsO auch während eines Moratoriums zulässig.
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Herkunft
BT-Drs. 17/5712, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 246.820–247.727 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert a9665f1f6487c841….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP