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Artikel 6 · BT-Drs. 17/5335 · S. 25
Zu Artikel 6 (ÄnderungdesSozialgerichtsgesetzes–
Zu Artikel 6 (ÄnderungdesSozialgerichtsgesetzes– SGG) Zu Nummer 1 (§ 198 SGG) Durch diese Ergänzung wird die Zuständigkeit der Sozialge- richte für die Vollstreckbarerklärung einer Mediationsver- einbarung einschließlich der Inverwahrungnahme geregelt. Außerdem wird sichergestellt, dass für sozialrechtliche Me- diationsverfahren, die nicht im Inland durchgeführt werden (beispielsweise bei grenzüberschreitenden Fallgestaltungen im grenznahen Raum auf dem Gebiet des Kranken- oder Rentenversicherungsrechts) und für die in der Mediations- vereinbarung kein zuständiges Gericht bezeichnet ist, eine Auffangzuständigkeit des Sozialgerichts Berlin besteht. Zu Nummer 2 (§ 199 SGG) Durch diese Änderung wird die Aufzählung von Vollstre- ckungstiteln um für vollstreckbar erklärte Mediationsverein- barungen ergänzt. Die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach § 796d ZPO, auf den § 198 Absatz 1 SGG verweist. Zu Nummer 3 (§ 202 SGG) Bislang war die Zulässigkeit der gerichtsinternen Mediation im Sozialprozessrecht umstritten (vgl. nur Jan Malte von Bargen, Gerichtsinterne Mediation, Diss. 2008, S. 273 ff. m. w. N.). Durch die Änderung werden die gerichtsnahe Mediation so- wie sonstige Formen der außergerichtlichen Konfliktbeile- gung und – soweit durch Landesrechtsverordnung vorgese- hen – auf Landesebene die gerichtsinterne Mediation auch im Sozialprozessrecht auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt. Damit wird den in einigen Ländern durchgeführten Modellprojekten Rechnung getragen. Über § 60 Absatz 1 SGG gilt die mit diesem Gesetz vorge- nommene Erweiterung des § 41 ZPO auch für das sozialge- richtliche Verfahren. Die Änderung des § 253 ZPO wirkt sich dagegen wegen der eigenständigen Regelung des § 92 SGG auf den Sozialgerichtsprozess nicht aus. Von einer entsprechenden
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.139 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/5335, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 123.142–125.281 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert 6290c3641a454c45….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP