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Artikel 5 · BT-Drs. 17/5178 · S. 24

Zu Artikel 5 (Änderung des Krankenhausentgelt-

Zu Artikel 5 (Änderung des Krankenhausentgelt-
gesetzes – § 10 Absatz 12)
Die Regelung stellt klar, dass für die Berücksichtigung der
Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms in dem ab dem
1. Januar 2012 geltenden Landesbasisfallwert die durch die
Veränderungsrate oder den Veränderungswert nach Absatz 4
gesetzte Obergrenze keine Anwendung findet. Damit wird
ebenso wie bei den Mitteln zur Finanzierung der Mehr-
kosten infolge der Abschaffung des Arztes im Praktikum
(§ 10 Absatz 11 Satz 1) und den Finanzierungsbeträgen zur
Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen (§ 10 Absatz 11
Satz 2) gewährleistet, dass die zunächst krankenhausindi-
viduell vereinbarten zusätzlichen Mittel des Pflegestellen-
Förderprogramms vollständig im Landesbasisfallwert be-
rücksichtigt werden. Dieser Transfer von der krankenhaus-
individuellen Ebene zum Landesbasisfallwert ist nicht mit
Mehrausgaben verbunden.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5178, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 116.473–117.369 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 11e6f9780c83d852….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP