Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/5127 · S. 11
Zu Artikel 3 (Änderung des Tabaksteuergesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Tabaksteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 2 und 3) Klarstellung zum Steuertarif. Drucksache 17/5127 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1) Mit der Regelung soll eine Ergänzung beim Mindeststeuer- satz für Zigaretten ab 1. Januar 2016 aufgenommen werden. Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1) Die Regelung dient der Klarstellung beim Mindeststeuersatz für Feinschnitt ab 1. Januar 2016. Zu Buchstabe d (Absatz 4) Klarstellung; alle Berechnungen zur Mindeststeuer für Ziga- retten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt werden auf drei Stellen nach dem Komma vorgenommen. Die Mindeststeuer wird für Zigaretten, Zigarren und Zigaril- los sowie für Feinschnitt kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Zu Nummer 2 (§ 30 Absatz 1) Zu Buchstabe a (Buchstabe f) Redaktionelle Änderung auf Grund der Anfügung von Buch- stabe g. Zu Buchstabe b (Buchstabe g) Um wirtschaftlich unangemessene Belastungen durch die Tabaksteuer zu vermeiden, wenn Tabakwaren im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen eingesetzt werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen, soll – wie in den anderen Verbrauchsteuergesetzen – für derartige Fälle eine Steuerbe- freiung geschaffen werden. So würde z. B. Pfeifentabak, der im Steuerlager zur Herstellung von Schnupftabak eingesetzt wird, steuerfrei eingesetzt werden können. Bislang hätte in derartigen Fällen die Steuer für Pfeifentabak entrichtet wer- den müssen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/5127, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.804–32.308 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 00647d5c655e367b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP